Rechtsnormen: §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 LFBG

Mit Urteil vom 14.02.2012 (Az. I-4 U 143/11) hat das OLG Hamm entschieden, dass die aktuelle Aufmachung des Schweppes-Produkts „Sparkling-Tea“ in den Geschmacksrichtungen „Black Tea/Peach & Jasmin“, „Green Tea/Citrus & Ginger“ und „Rooibos/Orange & Lemongras“ nicht irreführend ist.

Zum Sachverhalt:

Es klagte der Verein der Tee importierenden und vertreibenden Unternehmen gegen die deutsche Tochter der Cadbury Corporation, die u.a. Getränke unter der Marke „Schweppes“ vertreibt. Die Klage richtete sich gegen das Produkt „Sparkling Tea“, bei dem auf der Verpackung Früchte abgebildet sind. Die Klägerin sieht hierin eine Irreführung dahingehend, dass in dem Getränk sowohl aufgebrühter Tee als auch Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei. Sie macht daher Unterlassungsansprüche geltend.

Das OLG Hamm wies die Klage nun ab.

Nach Ansicht des Gerichts erweckt die Aufmachung der Flaschen „Sparkling-Tea“ nicht den falschen Eindruck, dass es sich bei dem Getränk in der Flasche um einen aufgebrühten Tee, sondern vielmehr um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt handelt. So heiße das Getränk nicht nur „Tea“, sondern „Sparkling Tea“. Zudem erinnere die Aufmachung eher an „Eistee“-Produkte. Auch der Wortzusatz „Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee“ verdeutliche, dass  es sich gerade nicht um aufgebrühten Tee handele. Schließlich verwende das Unternehmen die für Erfrischungsgetränke üblichen durchsichtigen Flaschen, die einen ausdrücklichen Hinweis „Erfrischungsgetränk“ enthalten.

Hinsichtlich der Früchte-Abbildungen stellt das Gericht fest, dass diese auf den Flaschen nicht den irreführenden Eindruck erwecken, dass in dem Getränk Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei. Die Abbildungen weisen lediglich auf die Geschmacksrichtung des jeweiligen Getränks hin.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

„Betrachtet der Verbraucher die Flaschen, sieht er natürlich gleich auch die Abbildungen der Früchte bzw. der Rooibos-Pflanze. Jedoch nimmt der Verbraucher in unmittelbarer Nähe hierzu auch die Hinweise auf die Geschmacksrichtungen „Citrus & Ginger Geschmack“, „Peach & Jasmine Geschmack“ sowie „Orange & Lemmongrass Geschmack“ wahr. Hinzu kommt, dass der angemessen gut unterrichtete, durchschnittlich aufmerksame und verständige Verbraucher weiß, dass der Geschmack der „Erfrischungsgetränke“ – auch dieses Wort befindet sich ausdrücklich auf der Vorderseite der Flasche – häufig nur durch Aromen erzeugt wird. Zwar können sich Geschmacksrichtungen und Zutaten, wie etwa bei Kamillentee, decken. Ist dies jedoch, wie insbesondere bei aromatisierten Tees oder teeähnlichen Erzeugnissen, nicht der Fall, wird bei der Bezeichnung der Ware bzw. der Aufmachung der Verpackung regelmäßig die Geschmacksrichtung im Vordergrund stehen. Dies ist auch im Sinne des Verbrauchers, da dieser seinen Tee bzw. sein teeähnliches Erzeugnis regelmäßig anhand der ihm zusagenden Geschmacksrichtung und gerade nicht aufgrund der verwendeten Zutaten auswählt.

Damit kommt bei dem Verbraucher keine Enttäuschung auf, wenn trotz der abgebildeten Früchte bzw. Rooibos-Pflanze keine Fruchtsäfte oder das Fruchtmark verwendet werden.

Sollten bei manchen kritischen Verbrauchern nach dem ersten Anblick noch gewisse Zweifel bestehen bezüglich der Verwendung von Früchten oder Fruchtmark, werden sie durch einen Blick auf die Zutatenliste, die – wenn auch in kleiner Schrift – durchaus erkannt werden kann, ausgeräumt.

Dieser Einschätzung steht auch nicht Ziffer I C 4 der Leitsätze für Erfrischungsgetränke des Deutschen Lebensmittelbuches entgegenstehen. Nach dieser Norm sind naturgetreue Abbildungen von Früchten oder Pflanzenteilen, ausgenommen bei klaren Limonaden, nur zu verwenden, wenn Fruchtsaft und / oder Fruchtmark enthalten ist. Eine Irreführung kommt hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil mit der hier jeweiligen Getränkefarbe gerade nicht vorgetäuscht werden soll, dass tatsächlich Fruchtsaft oder Fruchtmark, die eine eigene natürliche Farbe haben, in das Getränk Eingang gefunden haben. Hier folgen die Farben unstreitig dem jeweiligen Tee. Damit wird durch die Farbe nicht vorgetäuscht, dass in dem Tee z.B. Jasmin oder Zitrone steckt.“