Rechtsnormen: §§ 4 Nr. 4, 5, 5a UWG

Mit Urteil vom 02.09.2010 (Az. I-4 U 52/10) hat das OLG Hamm entschieden, dass das Weitergewähren eines zunächst zeitlich befristeten Preisvorteils keine irreführende Werbung sein muss.

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte, eine Anbieterin von Kinder- und Jugendreisen, pries auf ihrer Internetseite eine Reise mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt an. Da auch nach Ablauf der Frist der Preisnachlass zunächst weiter eingeräumt wurde, mahnte die klagende Verbraucherzentrale die Beklagte ab. Sie sah in diesem Handeln eine irreführende Werbung. Aus Sicht des Klägers müsse sich der Werbende an die von ihm gegebene zeitliche Begrenzung halten und anschließend den Preis erhöhen.

Nun wies der zuständige Senat des OLG Hamm die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 05.03.2010 (Az. 17 O 191/09).

So ist nach Ansicht des Gerichts die beanstandete Werbung nicht irreführend. Demnach brauchte die Unternehmerin ihre Geschäftspolitik im Hinblick auf die generelle Planung von Rabattaktionen nicht vor der getroffenen Entscheidung offen legen. Es genügt, die Verbraucher auf den weiter geltenden Rabatt hinzuweisen, nachdem der Entschluss der Verlängerung der Frist gefasst wurde.

Zur Entscheidungsbegründung führt das Gericht aus:

„Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG zu. Die beanstandete Werbung mit dem Frühbucherrabatt hat keine relevanten irreführenden Angaben über den Anlass und die Bedingungen des gewährten Preisnachlasses zum Gegenstand. (…) Selbst wenn man in dem geltend gemachten Irreführungsvorwurf des Klägers als ein minus enthalten sehen könnte, dass die Antragsgegnerin jedenfalls eine Irreführung durch Unterlassung im Sinne des § 5 a UWG begangen haben könnte, weil sie bei der ersten Werbung nicht auf einen etwa bestehenden Vorbehalt hingewiesen hat, die angegebene Frist gegebenenfalls zu verlängern, wäre auch ein solcher Vorwurf unberechtigt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie jeweils erst nach Ablauf der Frist entschieden hat, solche Rabatte wegen der besonderen Marktbedingungen vorläufig auch noch weiterhin zu gewähren. Von diesem Vortrag ist auszugehen, weil ihn der Kläger nicht bestritten hat. Unabhängig davon wäre die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, die Verbraucher darüber zu informieren, dass die vorgesehene Frist im Falle des Erfolgs der Aktion im angemessenen Umfang verlängert werden könnte. Sie brauchte ihre Geschäftspolitik im Hinblick auf die generelle Planung von Rabattaktionen nicht vor der getroffenen Entscheidung offen zu legen. Es genügte dann vielmehr, die Verbraucher auf den weiter geltenden Rabatt hinzuweisen, nachdem der Entschluss der Verlängerung der Frist gefasst worden war. Dem entspricht es auch, dass zwar auf die festgelegten Bedingungen der Inanspruchnahme der Sondervorteile hingewiesen werden muss, nicht aber auf geschäftliche Überlegungen im Umfeld, die noch nicht praktisch geworden sind.

Auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG kommt als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WRP 2008, 1508 -Räumungsfinale) fordert das in § 4 Nr. 4 UWG enthaltene Transparenzgebot nur, dass bereits feststehende Verkaufsförderungsbedingungen, wozu auch die Bedingungen für die Erlangung von Sondervorteilen gehören, angegeben werden müssen. Dazu gehörte zum Zeitpunkt der Werbung die Information, dass die Rabattaktion zugunsten jedes Frühbuchers bis zum 30. April 2009 dauern sollte, die die Beklagte erteilt hat. Über die Möglichkeit, dass die Frist aufgrund späterer Überlegungen verlängert werden könnte, brauchte sie nichts mitzuteilen. Insoweit ist auch der Zweck der Vorschrift nicht betroffen. Zweck des § 4 Nr. 4 UWG ist es, der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die sich aus der hohen Attraktivität von Verkaufsfördermaßnahmen für den Kunden ergibt, wenn durch eine Werbung einerseits die Kaufentscheidung gefördert wird, andererseits aber hohe Hürden für die Inanspruchnahme des Vorteils aufgestellt werden (BGH WRP 2010, 1019 -Preisnachlass nur für Vorratsware). Um solche Hürden geht es hier ersichtlich nicht.“

Kommentar:

Das OLG Hamm hat das Rechtsmittel der Revision vor dem Bundesgerichtshof gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.