Vorliegend geht es aber allein um die Belehrungspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB und nicht um die Belehrung nach § 312 c Abs. 2 BGB in Textform (KG, Beschluss vom 5. Dezember 2006 – 5 W 295/06; vgl. dazu auch: Solmecke, MMR aktuell X 2/2007). § 312 c Abs. 1 BGB verweist auf § 1 BGB InfoV. und damit auch auf Ziffer 10 dieser Vorschrift. Danach muss auch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen seiner Ausübung informiert werden. Zu diesen Bedingungen gehört naturgemäß auch die Widerrufsfrist. Angesichts der entscheidenden Bedeutung dieser Frist für den Verbraucher muss diese Information präzise sein. Dazu gehört aber vor allem, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, dass bereits diese vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann. Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen Bestellung erfolgt, und dann auch in besonderer Textform, und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst.
Ob und inwieweit sich der Unternehmer bei dieser Belehrung in Textform nach § 312 c Abs. 2 BGB an die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV halten kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es ist auch zu beachten, dass im Hinblick auf die Bagatellklausel des § 3 UWG nicht notwendig jeder Verstoß gegen die Belehrungspflichten auch wettbewerbswidrig sein muss. Die hier beanstandete Belehrungsklausel ist aber in ihrer plakativen Form so ungenügend, dass hier jedenfalls nicht von einem bloßen Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG ausgegangen werden kann.
Entsprechend abgeänderte Abmahnungen werden bereits versandt, insbesondere von der Fa. E-Tail, die jetzt nicht nur auf die 1-Monatsfrist abstellt, sondern auch auf die richtige vorherige Belehrung gem. § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. BGB-InfoV Nr. 10.