Rechtsnorm: § 652 BGB

Mit Beschluss vom 24.09.2012 (Az. I-18 U 25/12) hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Fußballverein einem während laufender Verhandlungen abgelösten Spielerberater nach Abschluss eines Verlängerungsvertrages keinen Maklerlohn schuldet.

Zum Sachverhalt:

Kläger ist ein Spielerberater, der Ende 2010 vom Fußballverein Borussia Dortmund (BVB, Beklagter) zwecks Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung eines Lizenzspielers angesprochen wurde. Bereits kurze Zeit nach der Kontaktaufnahme und einige Zeit vor der Vertragsverlängerung trennte sich der Spieler von seinem Berater und betraute einen neuen Berater mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Der Kläger verlangt mit seiner Klage trotz der Ablösung durch seinen Auftraggeber vom BVB die Zahlung einer Vermittlungsprovision aus der Arbeitsvertragsverlängerung. Er führt aus, er habe mit dem BVB einen Maklervertrag abgeschlossen. Er habe vom Fußballverein Auskunft über die Konditionen der später ohne seine Mitwirkung vereinbarten Vertragsverlängerung eingeholt. Zudem habe er mit der Borussia ein noch näher zu bestimmendes Maklerhonorar, das 10% des mit dem Spieler verabredeten Jahresbruttogehalts betragen sollte, vereinbart.

Das erstinstanzliche LG Dortmund folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage mit der Begründung, es sei kein Maklervertrag zustande gekommen, ab.

Im Berufungsverfahren bestätigte nun das OLG Hamm die Dortmunder Entscheidung. Das Gericht folgt der Vorinstanz insbesondere hinsichtlich der Einschätzung, dass kein Maklervertrag zwischen dem Verein und dem abgelösten Spielerberater zustande gekommen sei. Auch ergebe sich ein Vertragsschluss nicht aus den Umständen der Kontaktaufnahme seitens des Vereins und den anfänglichen Verhandlungen, da dieser lediglich als Parteivertreter angesprochen worden sei. Er sei nicht als Makler beauftragt worden.

Das Gericht führt aus:

„Es ist zwar denkbar, dass der Verein den Spielervermittler auch als Makler mit der Vermittlung einer Vertragsverlängerung zu dem auslaufenden Arbeitsvertrag mit dem Spieler beauftragen will. Hierzu bedarf es aber besonderer Umstände, die dies zum Ausdruck bringen. Außerdem obliegt es dem Makler, insoweit für klare Verhältnisse zu sorgen. Im Prozess hat er diese besonderen Umstände darzulegen und ggfls. zu beweisen, wenn er eine Maklerprovision beansprucht, weil er dann die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines Maklervertrages hat.(3) Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen zu schließen wäre, dass sich Y und Dr. C auch auf einen von der Beklagten gegenüber Dr. C bzw. der K erteilten Maklerauftrag verständigten, als sie im September 2010 den Gesprächstermin für Vertragsverhandlungen vereinbarten. (a) Aus der früheren Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Zeugen Dr. C bei vorherigen Vertragsabschlüssen mit X oder anderen Spielern und den von den Beteiligten hierzu verfassten Schriftstücken ist dies nicht zu schließen. (aa) Grundsätzlich ist es zwar denkbar, dass die Beteiligten – wie der Kläger behauptet – bereits während der laufenden Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Spieler durch einen konkludent abgeschlossenen Maklervertrag verbunden waren und eine hierdurch begründete Zahlungspflicht nachträglich lediglich schriftlich fixiert und in ihrer Höhe konkretisiert haben. Zwingend ist dieser Ablauf aber nicht. Es ist ebenso denkbar, dass der Verein den Spielerberater zunächst nur als Vertreter des Spielers anspricht und dann erst im Fall einer vertraglichen Einigung mit dem Spieler auch eine an den Berater zu zahlende Courtage übernimmt. Dies kann, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, durch die nachträgliche Vereinbarung eines Maklervertrages oder eines vermittlungsunabhängigen Provisionsversprechens erfolgen. Für die zuletzt angesprochene Möglichkeit spricht insbesondere der Umstand, dass ein Verein nur solange mit einem Spielerberater verhandeln kann, solange dieser auch für den Spieler, mit dem eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen werden soll, tätig ist. Entscheidet sich ein Spieler – wie z. B. X im vorliegenden Fall – während laufender Verhandlungen zu einem Beraterwechsel, kann der abgelöste (erste) Berater nicht mehr für den Spieler tätig werden und auch eine Bereitschaft des Spielers zum Vertragsabschluss mit dem Verein nicht mehr herbeiführen. Insoweit wird dann der neue Spielerberater tätig, der bei einem Vertragsabschluss zwischen Spieler und Verein ebenfalls eine vom Verein zu übernehmende Provision erwartet. Dieser denkbare und vom Verein im Hinblick auf den Beraterwechsel regelmäßig auch nicht zu beinflussende Geschehensablauf spricht dagegen, dass sich ein Verein gegenüber einem Spielerberater zur Zahlung einer Courtage verpflichten will, solange nicht geklärt ist, dass dieser Berater den Spieler auch beim Abschluss des in Frage stehenden Vertrages betreut. Andernfalls liefe der Verein Gefahr, für denselben Vertragsschluss ggfls. beiden Beratern und mithin doppelt Provision zahlen zu müssen. (…) Zudem hat auch ein Makler, der – weil mit beiden Hauptvertragsparteien so vereinbart – befugtermaßen als beiderseitiger Vermittler tätig werden will, eine einseitige Bevorzugung einer Partei zu vermeiden, wenn er seinen Makleraufträgen gerecht werden will. In diesem Sinne ist auch die Email Dr. C an X vom 28.10.2010 (B2, Bl. 126 GA) verfasst, in der Dr. C X Hinweise zur weiteren Gestaltung der Vertragsverhandlungen erteilt, um die Interessen des Spielers möglichst weitgehend durchzusetzen. Mit einer Vermittlungstätigkeit im Interesse der Beklagten wäre das nicht zu vereinbaren. (…) (c) Bei der Beurteilung des vorliegenden Falls kann dahinstehen, ob es Fälle gibt, bei denen es üblich ist, dass ein Verein einen Spielerberater bereits bei der Kontaktaufnahme zum Zwecke von Vertragsverhandlungen mit dem Spieler als Makler beauftragt. Die dargestellte Geschäftstätigkeit der Beteiligten lässt im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass sich die Beteiligten einer derartigen Üblichkeit entsprechend vertraglich verbunden haben oder verbinden wollten.“