Können sich Personen dagegen wehren, dass in Internetforen personenbezogene Daten über sie verbreitet werden? Und haftet der Betreiber des Forums auf Unterlassung? Es ging um den früheren Familiennamens das Klägers, seine früheren Wohnanschrift und sein Geburtsdatum. Prinzipiell ja, sagt das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 2. 8.2011, Az. 7 U 134/10. Hier war es aber so, dass die fraglichen Daten frei zugänglich waren, nämlich über ein ausländisches Handelsregister. Daher argumentierte das Gericht hier zugunsten der Zulässigkeit der Verbereitung:

Hier hat der Verfasser des Beitrags die Angaben über den Kläger einem irischen Handelsregister entnommen. Bei solchen Angaben handelt es sich auch dann, wenn (anders als nach deutschem Recht, § 9 Abs. 1 HGB) nach irischem Recht Einblick in das Handelsregister nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt werden sollte, um allgemein zugängliche Daten; denn auch solche Register sind insoweit allgemein zugängliche Quellen, als sie Informationen enthalten, die für die Erörterung von Themen öffentlichen Interesses bedeutsam sind, weil das Festlegen von besonderen Voraussetzungen für die Einsichtnahme die Zugänglichkeit der Inhalte konstituiert, aber nicht im Rechtssinne begrenzt (so das BVerfG, Beschl. v. 28. 8. 2000, NJW 2001, S. 503 ff., 504 ff. zum Anspruch auf Grundbucheinsicht zu Recherchezwecken). Der Verfasser des beanstandeten Beitrags hat die Daten für die Erörterung eines Themas von öffentlichem Interesse genutzt; denn der Beitrag dient dem Ziel einer Aufklärung der Verbraucher über Produkte, die im Fernabsatz vertrieben werden: In dem beanstandeten Beitrag wird kritisiert, dass im Internet bestimmte Nahrungsergänzungsmittel unter verschiedenen Namen von verschiedenen Unternehmen angeboten werden und dadurch der Anschein hervorgerufen werde, dass es eine Mehrzahl unterschiedlicher Angebote gebe; dieser Anschein sei aber unrichtig, weil hinter den jeweiligen Unternehmen in Wahrheit dieselben Anbieter stünden. Um diese These zu belegen, benennt der Verfasser des Beitrags die Person des Klägers, der Geschäftsführer mehrerer solcher Unternehmen ist und in einem Ort wohnte, in dem eine Spedition ihren Sitz hat, die für mehrere der Anbieter die Auslieferung von Bestellungen vornimmt. Beweiskräftig wird die Aussage, dass es tatsächlich die Person des Klägers ist, die gewissermaßen die Klammer um die einzelnen Unternehmen bildet, erst dadurch, dass der Verfasser auch belegen kann, dass es wirklich jeweils dieselbe Person ist, die mit den einzelnen Unternehmen zu tun hat, und nicht ein Fall zufälliger Namensgleichheit gegeben ist; dies kann der Verfasser des Beitrags dadurch belegen, dass er weitere, die Person des Klägers individualisierende Merkmale benennt, wozu neben dem Namen auch Wohnort und Geburtsdatum gehören. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Qualität und Wirksamkeit der über die jeweiligen Unternehmen vertriebenen Mittel kommt es hierbei nicht an.

Anders liegen aber die Fälle, in denen falsche Tatsachen über eine Person oder eine Firma verbreitet werden. Dabei geht es nicht um die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit, sondern um evtl. geschäftsschädigende Äußerungen. Unwahre Behauptungen, die eine Geschäftsschädigung des Betroffenen versursachen können, dürfen nicht aufrechterhalten werden. Dies gilt auch für Forenbertreiber – nach Inkenntnissetzung durch den Betroffenen.