Rechtsnormen: § 1004 BGB; § 14 MarkenG

Das OLG Hamburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 29.04.2010 (Az. 3 U 77/09) entschieden, dass ein Internet-Provider, der neben seiner Funktion als Registry der Domain dem Kunden technische Unterstützung für die Weiterleitung von dessen Domain zu sogenannten „Parking“-Plattformen bietet, grundsätzlich als Störer hinsichtlich Markenverletzungen in Frage kommt. Allerdings ist es dem Internet-Provider nicht zuzumuten, die Domain bei einer vom Domain-Inhaber mit Tools des Providers selbst eingerichteten Domain-Weiterleitung  ständig zu überwachen und die unter der Domain eingestellten Inhalte auf Markenrechtsverletzungen zu überprüfen.

Zum Sachverhalt:

Der Inhaber einer Wortmarke, die u. a für die Dienstleistungen „Herausgabe von Sammlungen von Internetadressen (Links), auch im Internet“ eingetragen ist, benutzt die Marke auf seiner Webseite für unterschiedliche Linksammlungen. Er klagte gegen den Domain-Registry für eu.-Domains. Eine Kundin der Beklagten ließ sich von dieser die Domain „R…eu“ eintragen. Im Who-is-Verzeichnis ist dafür die Beklagte als „Registrar technical contacts“ eingetragen. Die Domain-Inhaberin wollte nun die Domain nicht selbst nutzen und leitete sie deshalb mithilfe der von der Beklagten bereitgestellten Tools zu einem sogenannten Domain-„Parking“-Provider weiter. Dieser schaltete dort Werbeanzeigen, die nach Anklicken die Internetadressen von Rechtsanwaltskanzleien einblendeten. Der Antrag des Klägers bestand nun darin, der Beklagten die technische Unterstützung der Weiterleitung in konkreter Form zu untersagen.

Nachdem zunächst das Landgericht die Klage abwies, bestätigte nun das OLG Hamburg die Vorinstanz und verneint eine Störerhaftung des Internet-Providers.

Die Hamburger Richter wenden die vom BGH zur Störerhaftung für Markenrechtsverletzungen auf Internet-Plattformen aufgestellten Grundsätze an und verneinen die Verletzung einer Prüfungspflicht durch die Beklagte. So sei es für diese unzumutbar, die Domain ständig auf mögliche Markenrechtsverletzungen zu überwachen, einer Weiterleitung nachzuspüren und die unter der Domain abrufbaren Inhalte auf Markenrechtsverletzungen zu überprüfen.

Kommentar:

Vorliegende Entscheidung OLG Hamburg ist auf Kritik gestoßen, da das Gericht nicht auf die Privilegierungstatbestände des TMG eingegangen ist. Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH zu Google AdWords (EuGH, Urteile zur Vorabentscheidung vom 23.03.2010, Az. C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445-451) wird hinsichtlich des aktuellen Verfahrens vertreten, dass Unterlassungsansprüche gegen Dienstanbieter den §§ 7 ff. TMG unterfallen und die Grundsätze der Störerhaftung gerade nicht mehr heranzuziehen sind (so Stadler, MMR 2010, 472 f). Die Revision wurde nicht zugelassen.