Rechtsnormen: §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG

Das Hanseatische OLG in Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. 3 U 58/08; nicht rechtskräftig,  Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH unter Az. I ZR 102/10 anhängig) entschieden:

Der Bezeichnung „Stimmt’s?“ für die Rubrik einer wöchentlich erscheinenden Qualitätszeitung, in welcher wissensbezogene Leserfragen beantwortet werden, kommt gegenüber der Bezeichnung „Stimmt’s?“ für die Wissensrubrik einer eher unterhaltungsorientierten Internet-Homepage Titelschutz gemäß zu. (Leitsatz des Gerichts).

Zum Sachverhalt:

Es klagte die Verlegerin der Wochenzeitung „DIE ZEIT“, die auch das Internetportal „www.zeit.de“ betreibt. Der Beklagte veröffentlicht auf dem kommerziellen Internetportal „w.“ eine Vielzahl Unterhaltungs- und Serviceangebote. Bereits seit 1997 erscheint in „DIE ZEIT“ die Rubrik „Stimmt’s?“, in der Leserfragen beantwortet werden. Auch über die Internetpräsenz der Klägerin sind alle Folgen abrufbar. Der Beklagte verwendet die Bezeichnung „Stimmt’s?“, um in seinem Internetportal eine Wissensrubrik zu kennzeichnen. Nachdem das Landgericht Hamburg den Beklagten verurteilte, es fortan zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr eine redaktionelle Internetrubrik mit dem Titel „Stimmt’s?“ zu versehen und diese im Internet anzubieten, blieb nun die Berufung des Beklagten ohne Erfolg. Die Oberlandesrichter betrachten das Kennzeichen „Stimmt’s?“ gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG als titelschutzfähig. Es bezeichnet eine konkrete Rubrik in der Wochenzeitung der Klägerin. So sei der Titel „Stimmt’s?“ ein Individualisierungsmittel weise das erforderliche Mindestmaß an Originalität zwecks Unterscheidungskraftsbegründung auf.

Das Gericht führt aus:

(…) ist der Titel „Stimmt’s?“ als hinreichend unterscheidungskräftig einzustufen. Zwar hat dieser Titel durchaus beschreibenden Gehalt, weil aus ihm der inhaltsbezogene Hinweis hervorgeht, dass nachfolgend die Verifizierung bestimmter Informationen vorgenommen werde. Jedoch wohnt der Abfassung in umgangssprachlicher Frageform einschließlich des enthaltenen Fragezeichens ein hier ausreichendes Mindestmaß an Originalität inne. Ein etwaiges Freihaltebedürfnis steht dieser Einschätzung nicht entgegen; vielmehr ist einem solchen ggf. durch die Begrenzung des Schutzumfangs Rechnung zu tragen.

Da dem Klagetitel erhöhte Kennzeichnungskraft zuzubilligen sei und die gekennzeichneten Werke gleichartig seien, liege Verwechslungsgefahr zwischen beiden Bezeichnungen vor. So thematisierten beide Werke die Beantwortung von Fragen des alltäglichen Wissens. Lediglich das mediale Umfeld sei als unterschiedlich einzustufen.

Kommentar:

Vorliegendes Urteil betont die Kraft von Titelschutzrechten aus § 5 Abs. 3 MarkenG. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bekannt, dass Titelschutz nahezu jedem Werktitel zukommt, der ein Grundmaß an Unterscheidungskraft aufweist. Das ist die entscheidende Frage in diesem Rechsststreit. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH ebenfalls Unterscheidungskraft annimmt. Unter Az. I ZR 102/10 ist die Sache beim BGH anhängig.