Rechtsnorm: Glücksspielstaatsvertrag

Mit Urteil vom 11.08.2011 (Az. 3 U 145/09) hat das OLG Hamburg der Lotto Hamburg GmbH verboten, mit einer bestimmten Werbekampagne auf öffentlichen Linienbussen für ihre Glücksspiele „Lotto“ und „KENO“ zu werben.

Zum Sachverhalt:

Beklagte ist die staatliche Lotto Hamburg GmbH, die in Hamburg exklusiv eine gesetzlich festgelegte Zahl von Glücksspielen veranstaltet. Hierzu zählen auch die Lotterie „Lotto 6 aus 49“ und „KENO – Die tägliche Lotterie“. Die Beklagte ließ zu Werbezwecken mehrere Busse der öffentlichen Hamburger Verkehrsbetriebe mit Aufschriften versehen. Unter anderem wurde mit folgenden Slogans geworden: „Lotto Guter Tipp“, „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ und „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million Euro KENO die tägliche Zahlenlotterie“.

Die Klägerin, der Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V., sah hierin einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag und erhob Klage vor dem zuständigen Hamburger Landgericht.

In zweiter Instanz entschied nun das OLG Hamburg, dass die Werbung in ihrer konkreten Gestaltung gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Sachlichkeitsgebot verstößt und stellte daher dem klägerischen Antrag entsprechend die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung fest.

Zur Begründung führt das OLG in seiner Pressemitteilung vom 11.08.2011 aus, der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sehe vor, dass sich die Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels zu beschränken habe. Zielsetzung sei es, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den in der Bevölkerung bereits vorhandenen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken. Zudem solle Spiel- und Wettsucht verhindert werden. Wenn (wie vorliegend) Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden müssten, sei die Werbung unzulässig: Der Werbeaussage „Lotto Guter Tipp“ könne keine Informationen über das konkrete Spiel „Lotto“ entnommen werden. Stattdessen enthalte sie eine positive Wertung, die dazu anrege, an dem Spiel teilzunehmen. Durch die gewählte Formulierung werde vermittelt, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine „gute Idee“ sei.

Ebenso unzulässig sei der Hinweis auf die täglichen Gewinne bei KENO, obwohl grundsätzlich über Art und Höhe der Gewinne informiert werden dürfe. Vorliegend habe die Beklagte aber die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahren allzu unauffällig und in so kleiner Drucktype gestaltet, dass sie auf den fahrenden Bussen nicht lesbar gewesen seien. Schließlich lasse die Gegenüberstellung „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ die Spielscheine als Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Busfahrscheine erscheinen. Damit erhalte das Lottospiel den Anstrich einer sozialadäquaten Verhaltensweise, was ebenfalls mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar sei.

Kommentar:

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH zugelassen. In einem ähnlichen Fall entschied zuletzt das OLG Brandenburg mit Urteil vom 03.05.2011 (Az. 6 U 41/10), dass die Werbung für das Glücksspielprodukt „L-Dorado“ der staatlichen brandenburgischen Lottogesellschaft unzulässig ist. Hierzu habe ich einen Beitrag veröffentlicht, der hier abrufbar ist.