Mit Urteil vom 25.03.2010 (Az. 3 U 108/09) hat das OLG Hamburg entschieden, dass kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vorliegt, wenn Preise mit dem Zusatz „ab“ und Sternchen angegeben werden.

Zum Sachverhalt:

Ein Musicalveranstalter bot Tickets im Internet an und machte als Preisangabe unter anderem „Tickets ab 19,90*“. Über  den Sternchenhinweis wurde auf weitere Kosten durch anfallende Vorverkaufsgebühren iHv 15% und eine generelle Systemgebühr iHv 2,- Euro pro Ticket hingewiesen.

Entgegen der Ansicht des LG Hamburg (Az. 315 O 17/09), das eine Irreführung der Verbraucher sah, erachtete der zuständige Senat des Oberlandesgerichts die „Ab-Preise“ mit Sternchenhinweisen als zulässig.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.