Rechtsnormen: § 4 Nr. 11 UWG; § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO

Das OLG Hamburg hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 02.06.2010 (Az. 5 W 59/10) entschieden:

Auch ein Internethändler, der Motorenöle im Versandhandel vertreibt, muss private Endverbraucher gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO darauf hinweisen, dass das Altöl bei einer von ihm zu bezeichnenden Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann. (Leitsatz des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller nahm den Antragsgegner, einen Händler für Motorenöle, der in seinem Internetshop auch privaten Endverbrauchern Motorenöle zum Kauf anbietet, zunächst im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch, da der Antragsgegner bisher nicht entsprechend § 8 Abs. 1 S. 2 AltÖlVO darauf hinwies, dass das verbrauchte Öl kostenlos an eine von ihm zu bezeichnende Annahmestelle zurückgegeben werden kann.

Nachdem das Landgericht den Antrag zurückwies, legte der Antragsteller hiergegen nun erfolgreich Beschwerde beim OLG ein.

Das Oberlandesgericht erkennt mit seinem Beschluss auch für den Vertrieb von Motorenöl über das Internet die Hinweispflicht gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO gilt. Das Gericht führt aus, dass derjenige, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, nach o.g. Vorschrift durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Verkaufsort auf eine Annahmestelle für Altöle hinweisen, an dieser der private Endverbraucher diese Öle kostenlos abgeben kann.

Obwohl im Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO explizit „Schrifttafeln“ genannt seien, die auf einen stationären Handel mit Motorenöl in Ladengeschäften und Tankstellen zugeschnitten seien, schließe dies den Internet-Versandhandel nicht von dieser Regelung aus, da man hier das Alter der Vorschrift bedenken müsse. So sei die AltölVO bereits 1987 erlassen worden. Zu dieser Zeit steckte die Entwicklung des Internets noch in den Anfängen; erst recht gab es noch keinen Versandhandel über das Internet. Auch nach der letzten Änderung der AltölVO in Jahr 2002 erfuhr der Internetversandhandel eine drastische Ausweitung, sodass inzwischen praktisch jede Ware über das Internet bestellt werden kann, auch solche Produkte, die – wie Motorenöl – vor der Entstehung des Internets in der Regel nicht Gegenstand von Versandhandelsgeschäften waren. Daher kann aus der Neufassung der AltölVO im Jahre 2002 ohne inhaltliche Änderung, insbesondere ohne besondere Nennung des Internethandels, nicht darauf geschlossen werden, dass die Hinweispflicht auf die kostenlose Rückgabe des Altöls nur für den stationären Handel Gültigkeit haben sollte.

Nach Ansicht des Senats wird der Anwendungsbereich der § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO nicht über seinen Wortlaut hinaus ausgedehnt, wenn er auf den Internethandel mit Motorenöl erstreckt wird, denn der „Ort des Verkaufs“ kann im digitalen Zeitalter auch ein virtueller Shop im Internet sein und unter „Schrifttafeln“ lassen sich jedenfalls auch digitale Schriften subsumieren, insbesondere in entsprechendem Layout, z.B. mit Umrahmungen.

Daher sei insgesamt ein Verstoß gegen die Hinweispflicht in § § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO zu bejahen und somit ein Verstoß gegen das Unlauterkeitsgebot aus § 4 Nr. 11 UWG gegeben.