Rechtsnorm: § 15 MarkenG

Mit Urteil vom 03.02.2011 (Az. 6 U 242/09) hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden:

Der Name „Jim-Clarke-Revival“ genießt für eine Motorsportveranstaltung von Haus aus Unternehmenskennzeichenschutz. Zwischen diesem Zeichen und dem für eine gleichartige Veranstaltung verwendeten Wort-/Bildzeichen mit identischem Wortbestandteil besteht Verwechslungsgefahr.

(Leitsatz des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Nutzung des Zeichens „Jim-Clarke-Revival“. Der Kläger benutzt das Zeichen seit 2005 für Motorsportveranstaltungen auf dem Hockenheimring, während die Beklagte Inhaberin eines im Wortbestandteil identischen Wort-/Bildzeichens ist, das auch sie für Motorsportveranstaltungen nutzt. Nachdem erstinstanzlich das LG Frankfurt a. M. die Beklagte verurteilte, die Benutzung dieses Wort-/Bildzeichens zu unterlassen, bestätigte nun das OLG Frankfurt a. M. diese Entscheidung.

Nach Ansicht des OLG habe der Kläger an dem Wortzeichen „Jim-Clarke-Revival“ ein Unternehmenskennzeichenrecht iSv § 5 Abs. 2 MarkenG erworben.

Grundsätzlich seien Veranstaltungsnamen als Geschäftsbezeichnungen dem Schutz des § 5 Abs. 2 zugänglich.  Darüber hinaus verfüge das streitige Zeichen „Jim-Clarke-Revival“ über die erforderliche Unterscheidungskraft für eine Veranstaltung auf dem Gebiet des Automobilsports:

„Der Name des verstorbenen Rennfahrers Jim Clark lässt zwar ebenso wie der Zusatz „Revival“ einen gewissen inhaltlichen Bezug zu der Veranstaltung erkennen. Gleichwohl ist für den angesprochenen Verkehr allein auf Grund des Namens nicht eindeutig zu erkennen, welchen Charakter die Veranstaltung konkret haben wird. Unter diesen Umständen kann das Zeichen jedenfalls nicht als rein beschreibend eingestuft werden; vielmehr ist ihm ein gewisser fantasievoller Überschuss und damit eine Unterscheidungskraft von Haus aus zuzubilligen.“

Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass das beanstandete Wort-/Bildzeichen entsprechend der Klageschrift das Recht des Klägers an seinem Unternehmenskennzeichen „Jim-Clarke-Revival“ verletze. Maßgeblich werde das streitgegenständliche Zeichen durch den mit dem klägerischen Zeichen identischen Wortbestandteil geprägt: „Sowohl der rein beschreibende Zusatz „International Historic Grand Prix“ als auch die grafische Gestaltung sind für die Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens von untergeordneter Bedeutung. Damit besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen jedenfalls ein Grad an Ähnlichkeit, der im Hinblick auf die gegebene Identität der jeweiligen Unternehmensgegenstände zur Begründung einer Verwechslungsgefahr iSv § 15 Abs. 2 ausreicht.“