Rechtsnorm: § 14 MarkenG
Mit Urteil vom 24.02.2011 (Az. 6 U 260/10) hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden:
Der Schutzumfang einer durch das Wort „Buffalo“ geprägten Wort-/Bildmarke ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses an geographischen Herkunftsangaben in der Weise einzuschränken, dass ein angegriffenes Zeichen, das ebenfalls durch das Wort „Buffalo“ geprägt wird und für dieselben Waren (Bekleidung und Textilien) verwendet wird, als nicht verwechslungsfähig anzusehen wäre.
(Leitsatz des Gerichts)
Zum Sachverhalt:
Die Inhaberin der u.a. für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke „BUFFALO“ macht wegen einer Benutzung des Zeichens „BUFFALO jeans BEDDING“ für Bademäntel, Kimonos, Schlafanzüge und Bettwäsche Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG geltend. Nachdem zunächst das erstinstanzliche Landgericht Frankfurt a. M. ein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen Buffalo verneinte und eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen bejahte, legte die Antragsgegnerin das Rechtsmittel der Berufung beim OLG ein. Sie vertritt die Auffassung, das Wort „Buffalo“ stelle hinsichtlich der fraglichen Waren eine nicht unterscheidungskräftige und zumindest freihaltebedürftige geografische Herkunftsangabe dar. Das OLG wies die Berufung nun ab. Das Gericht führt aus:
„Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu, da das angegriffene, von der Antragsgegnerin für Bademäntel, Kimonos und Schlafanzüge sowie für Bettwäsche benutzte Zeichen „BUFFALO jeans BEDDING“ die Rechte der Antragstellerin an ihren Marken … (Wortmarke „BUFFALO“, eingetragen u.a. für Bekleidungsstücke) und … (Wort-/Bildmarke „Buffalo“, eingetragen u.a. für Bettwäsche und Textilhandtücher) verletzt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.“
Das OLG vertritt wie die Vorinstanz die Ansicht, dass der angesprochene Verkehr keinen Anlass habe, in dem Zeichen „Buffalo“ einen Hinweis darauf zu sehen, dass die Waren aus der gleichnamigen amerikanischen Stadt stammen oder in sonst irgendeinem sachlichen Zusammenhang mit dieser Stadt zu bringen seien. Ein solches Verständnis liege insbesondere deswegen völlig fern, da die Stadt Buffalo beim deutschen Durchschnittsverbraucher über keinerlei Ruf oder Bekanntheit als Herkunftsort von Textilien verfüge. Zudem sei der Begriff weitläufig als englisches Wort für Büffel bekannt. Somit werde der „Verkehr in dem als Bezeichnung für Textilwaren verwendeten ausländischen Städtenamen einen auf fantasievoller Wahl beruhenden Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sehen“.
Außerdem sei hinsichtlich des Begriffs „Buffalo“ ein zukünftiges Freihaltebedürfnis nicht ersichtlich. Unter Verweis auf die „Chiemsee“-Rechtsprechung des EuGH betont das OLG, es sei absolut fernliegend, dass zukünftig ein Anbieter in der amerikanischen Stadt Buffalo unter Verwendung des Städtenamens als Markenbezeichnung Textilwaren herstellen wolle. Diese Annahme sei derart fern liegend, dass vernünftigerweise nicht zu erwarten ist, der angesprochene Verkehr werde diesen Städtenamen irgendwann mit der Herkunft aus diesem Ort in Verbindung bringen. Auch hier verweist das Gericht auf die fehlende Bekanntheit der Stadt Buffalo bezüglich Textilwaren für den inländischen Verkehr.
Kommentar:
Die Frankfurter Richter betonen, dass eingetragenen Marken mit Ortsnamen grundsätzlich nur dann ein eingeschränkter Schutzbereich zukomme, wenn der geografische Herkunftshinweis klar dominiere. Zu der Frage, ob für ein mögliches Freihaltebedürfnis bei inländischen Ortsnamen ein strengerer Maßstab gelte, wenn es um die Kennzeichnung von Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs gehe, macht das OLG bewusst keine Angabe. Hierzu bedarf es noch einer höchstrichterlichen Klärung.