Rechtsnormen: § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG

Mit Entscheidungen vom 16.12.2011 (Az. 6 U 146/11 und 6 U 150/11) hat das OLG Köln Entscheidungen des LG Köln im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt, wonach die Werbung für einen Internetzugang, der „doppelt so schnell wie normales DSL“ sein soll, zur Verbrauchertäuschung geeignet ist. Die Werbung wurde daher untersagt.

Zum Sachverhalt:

Verfahrensgegenstand ist eine Werbeaussage des Telekommunikationsunternehmens Unitymedia (Unity Media NRW GmbH und Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG), das in einer großflächigen Werbekampagne mit der Aussage „Doppelt so schnell wie normales DSL“ für eines seiner Produkte warb. Ein Konkurrent (Antragsteller) erkennt in dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß durch Irreführung und stellte beim Landgericht Köln den Antrag auf vorläufige Untersagung.

Nachdem das Landgericht Köln die Werbung antragsgemäß vorläufig untersagt hatte, lag die Sache nun dem OLG Köln zur Entscheidung vor.

Die Kölner Richter bestätigten nun die Ansicht der Vorinstanz, dass diese Werbung zur Täuschung der angesprochenen Verbraucher geeignet sei.

Das Gericht führt aus:

Der Verfügungsantrag ist im Licht der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Streitgegenstand in Wettbewerbs- und Kennzeichensachen (BGH, GRUR 2011, 521 = WRP 2011, 878 – TÜV I; GRUR 2011, 742 = WRP 2011, 873 – Leistungspakete im Preisvergleich; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 – TÜV II; vgl. dazu Teplitzky, GRUR 2011, 1091) hinreichend bestimmt – jedenfalls nachdem die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie ihren Unterlassungsantrag nur hilfsweise auf eine Irreführung über die Verfügbarkeit des Angebots der Antragsgegnerin und in erster Linie auf den von ihr als einheitlichen Klagegrund beschriebenen Aspekt stützt, dass die konkrete Werbung den falschen Eindruck erwecke, die Antragsgegnerin könne ihren Internetkunden eine im Vergleich zur Antragstellerin und anderen (Telefon-) Netzbetreibern tatsächlich um 100 % schnellere Datenübertragung anbieten.

(…)

Zu beurteilen ist danach die Werbeaussage, dass der von der Antragsgegnerin angebotene Internetzugang eine doppelt so schnelle Datenübertragung ermögliche wie die DSL-Angebote ihrer Konkurrenten. Diese Aussage trifft nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht zu:

Zum einen ermöglicht die angebotene Leistung schon ihrer Art nach keine doppelt so schnelle Datenübertragung wie alle in Betracht kommenden Konkurrenzangebote. Das „normale“ Leistungsspektrum der Antragstellerin und anderer Netzbetreiber sieht nämlich DSL-Internetzugänge mit Übertragungsraten von mehr als 16.000 kbit/s vor; dass diese bei der Antragstellerin als „VDSL“ (V = Very [High Speed]) bezeichnet werden, ist nicht entscheidend.

Hinzu kommt, dass der Vergleich beim „Upload“ für die Antragsgegnerin noch ungünstiger ausfällt, weil etwa die Antragstellerin ihren Kunden hier Übertragungsraten bis zu 10 Mbit/s (10.000 kbit/s), die Antragsgegnerin  bei dem beworbenen Angebot aber nur 1 Mbit/s (1.000 kbit/s) zur Verfügung stellt; unerheblich ist insofern, ob der vollmundige Werbevergleich auch versiertere Internetnutzer irreführt, die mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten beim „Herunterladen“ und „Heraufladen“ rechnen (vgl. zu einer anderen Werbeaussage den Senatsbeschluss vom 13.12.2011 – 6 W 274/11).

Zum anderen vermag die Antragsgegnerin ihren Kunden keineswegs zu gewährleisten, dass sie dank ihres Angebots stets doppelt so schnell im Internet „surfen“ können wie DSL-Kunden mit 16.000-kbit/s-Zugang. Zwar darf ein Anbieter mit hohen Übertragungsraten innerhalb des eigenen Netzes auch dann werben, wenn der Kunde auf Grund externer Faktoren (geringere Leistungsfähigkeit des Rechners und der hausinternen Verkabelung oder des WLAN) nur einen Teil dieser Kapazität nutzen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 [Rn. 47] = WRP 2010, 1023 – Sondernewsletter). Dieser Grundsatz, den das Landgericht beachtet hat, erlaubt es dem Anbieter aber nicht, in einer vergleichenden Werbung ohne weitere Aufklärung den Eindruck zu erwecken, nach einem Wechsel zur Antragsgegnerin werde er doppelt so schnell im Internet kommunizieren können wie mit seinem unter den bisherigen Bedingungen einwandfrei funktionierenden DSL-Anschluss.“

Kommentar:

Gegen die Entscheidungen ist kein Rechtsmittel gegeben. Die einstweilige Verfügung bleibt daher bestandskräftig.

Unitymedia wird somit vorerst auf diese Werbung verzichten müssen. Evtl. kommt aber das Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis.