Mit Eilentscheidungen vom 24.07.2012 (Az. I-20 U 35/12 und I-20 W 141/11) hat das OLG Düsseldorf dem Elektronikhersteller Samsung einerseits europaweit (mit Ausnahme Deutschlands) den Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“  untersagt, andererseits den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1. N“ aber erlaubt.

Zum Sachverhalt:

Das OLG Düsseldorf hatte in zwei Eilverfahren des amerikanischen Unternehmens Apple gegen den südkoreanischen Konkurrenten Samsung zu entscheiden, ob der Vertrieb der von Samsung hergestellten „Galaxy Tab 10.1 N“ und „Galaxy Tab 7.7“ zulässig ist.

Nachdem das erstinstanzliche Landgericht Düsseldorf den Vertrieb beider Produkte für zulässig erklärte und damit die Anträge Apples abwies, bestätigte das OLG Düsseldorf nun lediglich die landgerichtliche Entscheidung hinsichtlich des „Galaxy Tab 10.1 N“ (Az. 14c O 292/11). Demnach ist das gegenüber dem „Galaxy 10.1“ veränderte Gerät dem Apple-„iPad“ weder unerlaubt nachgeahmt, noch wird das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt.

Allerdings korrigierte das OLG die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des „Galaxy Tab 7.7“ (Az. 14c O 255/11).

Hierzu führt das Gericht in seiner Presserklärung vom 24.07.2012 aus:

„Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass Samsung das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt, und hat daher auch der koreanischen Muttergesellschaft einen Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der europäischen Union (außer Deutschland) verboten. Das LG Düsseldorf hatte am 24.10.2011 bereits der deutschen Tochter einen entsprechenden Vertrieb untersagt. Das Landgericht hatte allerdings in Bezug auf die koreanische Muttergesellschaft ein europaweites Verbot abgelehnt, weil – was für eine zulässige Klage ist Deutschland erforderlich ist – die rechtlich selbständige deutsche Tochter keine Niederlassung im Sinne der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sei. Das Oberlandegericht geht hingegen davon aus, dass die deutsche Samsung-Tochter als Niederlassung einzustufen sei. Die Samsung-Tochter erwecke jedenfalls den Anschein, u.a. auf ihrer Internetseite und in den Garantiebedingungen, dass diese für ihre Mutter handele. Das „Galaxy Tab 7.7“ ahme insbesondere mit der Gestaltung der Rückseite und der Seiten – anders als das „Galaxy 10.1“ – das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster in unzulässiger Weise nach.“

Kommentar:

Beide Eilentscheidungen sind rechtskräftig. Allerdings ist ein Hauptsacheverfahren zu erwarten.