Rechtsnormen: § 4 Nr. 10 UWG; Art. 102 AEUV i.V.m. § 33 GWB

Mit Urteil vom 30.11.2011 (Az. VI-U (Kart) 14/11) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Deutsche Post AG seinem Konkurrenten 1&1 das Postident-Identifizierungsverfahren nicht anbieten muss. Die Post handele durch ein Nichtanbieten dieses Verfahrens nicht kartellrechtswidrig, weil der Konkurrenz auf einen anderen Identifizierungsdienstleister zurückgreifen könnte.

Zum Sachverhalt:

Vergangenes Jahr weigerte sich die Deutsche Post AG, ihrem Konkurrenten, der 1&1 Media-AG (mit deren Konzerntochter 1&1 Mail & Media GmbH), das sogenannte „Postident-Indentifizierungsverfahren“ anzubieten, mit dem sich 1&1-Kunden für den DE-Mail-Dienst hätten identifizieren lassen können.

Daraufhin verklagte 1&1 die Post beim zuständigen Landgericht Köln wegen „gezielter Mitbewerberbehinderung“.

Das Kölner Gericht erkannte mit Urt. v. 31.03.2011 (Az. 88 O 49/10) einen Verstoß der Post gegen geltendes Kartellrecht. Demnach nutze die beklagte Post ihre marktbeherrschende Stellung als Anbieter von Identifizierungsleistungen nach dem De-Mail-Gesetz missbräuchlich aus.

Das LG Köln führte zur Begründung aus:

„Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten liegt darin, dass sie gegenüber den Klägerinnen die Verweigerung der Dienstleistungen mit ihren eigenen Wettbewerbschancen auf dem De-Mail-Markt begründet. Hier liegt ein Fall des Behinderungsmissbrauchs vor. Die Leistungseinschränkung auf dem Markt der Identifikationsleistungen wirkt sich damit auf den Wettbewerb der Parteien im Markt des De-Mail-Dienstes unmittelbar aus. Zwar wirkt sich die Behinderung wirtschaftlich nicht auf dem Markt der Identifizierungsleistungen aus, sondern auf dem Markt De-Mail-Dienste. Damit nimmt die Beklagte aber nachhaltigen Einfluss auf die Wettbewerbsaussichten der Klägerinnen im Bereich des Marktes De-Mail-Dienste.

Für dieses missbräuchliche Verhalten der Beklagten findet sich keine sachliche Rechtfertigung. Die Beklagte nutzt vielmehr ihre Marktmacht aus, um sich auf einem anderen Markt einen Vorteil zu verschaffen. Demgegenüber spielt der von der Beklagten angesprochene Gesichtspunkt, sie sei nicht verpflichtet, Mitbewerber zu ihrem eigenen Schaden zu fördern keine entscheidende Rolle. Der Einsatz von Marktmacht, um sich einen Vorteil auf einem anderen Markt zu verschaffen, widerspricht dem Ziel eines freien Wettbewerbs. Dadurch kann Marktmacht vielmehr auf andere Märkte unter Ausschluss des Wettbewerbs übertragen werden.“

Hiergegen legte die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung ein.

Mit aktuellem Urteil entschied nun das OLG Düsseldorf, die Klage abzuweisen.

Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. In einer Pressemitteilung vom 30.11.2011 äußert sich das OLG aber zu den wesentlichen Entscheidungsgründen:

„Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Deutsche Post AG nicht kartellrechtswidrig gehandelt, weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt. Eine Abschottung des Ident-Marktes finde nicht statt, weil die beiden Post-Konkurrenten für den Identifizierungsservice jedenfalls auf einen anderen Identifizierungsdienstleister zurückgreifen könnten.“

Kommentar:

Das OLG ließ eine Revision zum BGH nicht zu. Einzige Möglichkeit der Kläger bleibt nun die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH, die binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingereicht werden müsste.