Rechtsnormen: Art. 15 Abs. 1, 51 Abs. 1 lit. a, 100 Abs. 1 VO (EG) Nr. 207/2009

Mit Urteil vom 15.06.2010 (Az. I-20 U 48/09) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass  eine aus dem Namen eines bekannten Musikers bestehende Marke allein durch die Verwendung als Domain und CD-Aufschrift nicht rechtserhaltend benutzt wird.

Zum Sachverhalt:

Es klagte der Nachlassverwalter des Musikers Frank Zappa, der Inhaber der am 01.08.2002 für CDs, Tonaufzeichnungen und Musikdarbietungen eingetragenen Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ ist, gegen einen deutschen Verein, der sich dem Leben und künstlerischen Werk Frank Zappas widmet, und jährlich ein Festival unter der Bezeichnung „Zappanale“ veranstaltet. Unter dieser Bezeichnung vertreibt der Beklagte auch CDs und DVDs mit Mitschnitten der bei den jährlichen Festivals aufgenommenen Darbietungen, worin der Kläger eine Verletzung seiner Gemeinschaftsmarke gesehen und Klage erhoben hat. Der Beklagte stellt Widerklage auf  Verfall der Gemeinschaftsmarke wegen Nichtbenutzung. Das LG Düsseldorf wies die Klage und die Widerklage ab. Es sah den Nichtbenutzungseinwand der Beklagten infolge der Nichtbenutzung der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ in Deutschland als begründet an, gab hinsichtlich der Widerklage aber  zu berücksichtigen, die Marke sei auf der englischsprachigen Internetseite des Klägers (www.zappa.com) benutzt worden. Da sich diese Seite auch an Verkehrskreise im englischsprachigen Raum der Europäischen Union richte, müsse somit auch die Widerklage abgewiesen werden.

Im Berufungsverfahren wies das OLG Düsseldorf den Berufungsantrag des Klägers zurück, gibt aber der Widerklage des Beklagten statt und erklärt die Gemeinschaftsmarke für verfallen:

Zunächst prüfte das OLG eine rechtserhaltende Benutzung der Gemeinschaftsmarke durch die Internetadresse www.zappa.com. Hier stellen die Oberlandesrichter im Gegensatz zur Vorinstanz fest, dass bei der Frage der Benutzung einer Gemeinschaftsmarke „in der Gemeinschaft“ gemäß Art. 15 Abs. 1 GMV eine einheitliche Betrachtungsweise geboten sei und es deshalb nicht darauf ankomme, ob die Internetseite auf Deutschland ausgerichtet sei. Da die Domain www.zappa.com  nur den Gegenstand der Internetseite beschreibe und vom Verkehr nicht als Zeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen im Sinne eines Herkunftshinweises aufgefasst werde, liege hier wie auch im Falle der Verwendung auf CDs keine rechtserhaltende Markenbenutzung vor.

Kommentar:

Für die Beantwortung der Frage nach einer rechtserhaltenden Markenbenutzung gilt immer das Gebot der Einzelfallprüfung.

Der Kläger hat inzwischen  Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht (BGH, Az. I ZR 135/10).