Rechtsnormen: §§ 14, 15, 55 MarkenG

Mit Urteil vom 21.05.2013 (Az. I-20 U 67/12) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass der Schlagersänger „Michael Wender“ (bürgerlich: Michael Norberg) die Bezeichnungen „Der Wendler“ und „Wendler“ fortan nur noch mit einem entsprechenden Namenszusatz verwenden darf.

Zum Sachverhalt:

Der unter seinem bürgerlichen Namen in der Schlagerbranche tätige Frank Wendler klagte auf Untersagung der vom „Popschlager“-Sänger Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg, gebürtig: Michael Skowronek) 2008 beim DPMA angemeldeten Wortmarke „Der Wendler“.

Nachdem das erstinstanzliche LG Düsseldorf die Klage im vergangenen Jahr abgewiesen hatte, hob das Berufungsgericht diese Entscheidung nun teilweise auf. Demnach hat es Michael Wendler zu unterlassen, die Bezeichnung „Der Wendler“ weiterhin ohne nähere Klarstellung zu verwenden.

Da es sich nach Ansicht des Gerichts vorliegend um eine Koexistenz gleichnamiger Personen handele, gab es zudem dem Kläger Frank Wendler auf, die auf ihn eingetragene Wortmarke zu löschen. Es folgte dabei einer Widerklage des Michael Wendler.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

„Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Nach § 51 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf eine Klage wegen Nichtigkeit hin gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht. (…) Diese Voraussetzung erfüllt der Künstlername „Michael Wendler“ des Beklagten zu 1. jedenfalls seit Ende 2007. Dabei kann dahinstehen, ob der Begriff der Verkehrsgeltung im Namensrecht gleichbedeutend mit dem im Markenrecht ist oder ob hier ein solcher Grad an Bekanntheit genügt, aufgrund dessen die bloße Behauptung einer Benutzung als Aliasname ausgeschlossen werden kann; denn vorliegend ist selbst eine markenrechtlichen Grundsätzen entsprechende Verkehrsgeltung gegeben. (…)

Der Beklagte zu 1. ist seit Ende 2007 einem zumindest nicht unerheblichen Teil der deutschen Schlageszene unter dem Namen „Michael Wendler“ bekannt. Im Jahr 2007 hatte er unter seinem Künstlernamen mit „Sie liebt den DJ“ in der Schlagerszene einen Erfolg, mit dem er 28 Wochen in den Charts vertreten war. Ein im selben Jahr erschienenes Best-of-Album wurde 200.000 Mal verkauft. (…) Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel an einer Bekanntheit des Beklagten zu 1. in der Schlagerszene im Prioritätszeitpunkt der Klagemarke. Für eine Verkehrsbefragung, mit der ohnehin verlässlich nur die heutige Situation ermittelt werden könnte, besteht keine Veranlassung.

Die Marke „Der Wendler“ verletzt das Namensrecht des Beklagten zu 1., da hierdurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Hierfür reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird (BGH, GRUR 2003, 897, 898 – maxem.de). (…)

Die in der Markenanmeldung liegende Namensanmaßung erfolgte unbefugt und unter Verletzung berechtigter Interessen des Beklagten zu 1. Daran vermag auch der Umstand, dass es sich bei „Wendler“ um den Geburtsnamen des Klägers handelt nichts zu ändern. Mit dem Erwerb eines eigenen Namensrechts des Beklagten an „Michael Wendler“ infolge der erlangten Verkehrsgeltung ist in Bezug auf den Nachnamen der Parteien eine Situation der Gleichnamigkeit eingetreten. Der Künstlername ist kein minderes Recht, er steht, sobald Verkehrsgeltung erlangt ist, dem bürgerlichen Namen nicht nach. Für diesen gilt kein uneingeschränktes Prioritätsprinzip. Niemand kann sich dagegen wehren, dass ein weiterer Namensträger in den eigenen Namen hineingeboren wird; das Namensrecht des Säuglings steht dem des älteren Namensträgers im Grundsatz nicht nach. Nach Eintritt einer Situation der Gleichnamigkeit ist es in aller Regel ungeachtet der Prioritätslage nicht gerechtfertigt, die zwischen den Parteien eingetretene Gleichgewichtslage dadurch zu stören, dass einer der Beteiligten einseitig ein Markenrecht begründet, bei dem die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung mit der Bezeichnung der Gegenseite besteht (BGH, GRUR 2011, 623 Rn. 40 – Peek & Cloppenburg II). Gründe, die vorliegend ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. (…)

Danach scheidet ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung „Der Wendler“ wegen Verletzung der Marke „Der Wendler“, Registernummer DE 302008053583, aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 MarkenG aus. Dem Anspruch steht bereits die Löschungsreife der Marke entgegen. Die Löschungsgründe der §§ 49, 51 MarkenG können im Verletzungsprozess auch als Einwand geltend gemacht werden. Auch wenn dies ausdrücklich nur für den Fall des Verfalls wegen Nichtbenutzung geregelt ist, § 25 MarkenG, gilt dies doch in gleicher Weise für den Fall der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte des Inanspruchgenommenen. Der Klagemarke können im Verletzungsprozess auch prioritätsältere Kennzeichenrechte, über die der Beklagte verfügt und in deren Schutzbereich die Klagemarke eingreift, einredeweise entgegengehalten werden (BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 52 – airdsl; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl.,   § 55 Rn. 51).

Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1. auf Unterlassung der Verwendung von „Der Wendler“ oder „Wendler“ in Alleinstellung ergibt sich jedoch aus dem Namensrecht des Klägers, § 12 BGB, auf das er sich nachrangig stützt, allerdings nur – gemäß dem Hilfsantrag -, sofern sich die Identität des Beklagten auch nicht aus dem sonstigen Zusammenhang ergibt. (…) Die Verwendung der Bezeichnung „Der Wendler“ und „Wendler“ verletzt das Namensrecht des Klägers an seinem bürgerlichen Namen „Frank Wendler“, § 12 BGB, sofern der Gefahr einer Zuordnungsverwirrung nicht durch klarstellende Zusätze entgegengewirkt wird.

Kommentar:

Das OLG ließ eine Revision zum BGH nicht zu. Den Parteien steht es jedoch offen, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde in Karlsruhe einzureichen.

Das nun teilweise aufgehobene vorinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf habe ich letztes Jahr im Blog bereits besprochen, mein Beitrag ist hier abrufbar.