Rechtsnorm: § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.06.2010 (Az. I-20 U 28/10) entschieden, dass nicht irreführend geworben wird, wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben wird

Zum Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hatte ein Internet-Schuhhändler für Markenschuhe mit dem Hinweis „Statt 49,95 Euro nur 19,95 Euro“ geworben. Hiergegen machte ein Wettbewerber geltend, es sei für den Verbraucher nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um einen früheren Verkaufspreis des Händlers, eine Preisempfehlung des Herstellers oder aber den Preis eines Mitbewerbers handele. Auf Antrag erließ das LG Düsseldorf daraufhin mit der Begründung, die Preisangabe sei irreführend, eine Unterlassungsverfügung gegen den Händler.

Das Oberlandesgericht hob nun die einstweilige Verfügung der Vorinstanz auf und verneinte eine Irreführung durch o.g. Hinweis. Nach Ansicht des OLG sei es für einen Durchschnittsverbraucher ohne Probleme zu erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handele.

Näher führen die Düsseldorfer Oberlandesrichter aus:

Mit der beanstandeten Werbung hat der Antragsgegner keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen. Die Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr, nämlich die an Herrenschuhen interessierten Durchschnittsverbraucher, in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen könnte als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem von den Parteien erörterten Urteil vom 08. März 1996 (WRP 1996,791), durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein Ungültigmachen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung. Durchgestrichene und damit ungültig gemachte Eigenpreise sind dem Verkehr nicht nur aus der Werbung bekannt, sondern auch von Preisschildern her bestens vertraut. Das Durchstreichen steht Gedanken an Preise anderer Herkunft und Bedeutung geradezu entgegen, denn andere Preise macht der Gewerbetreibende nicht ungültig, sondern bezieht sich vielmehr auf ihre Geltung, damit der von ihm geforderte Preis im Vergleich als günstig erscheint. Der Umstand, dass in der durchgestrichenen Angabe des Streitfalls vor dem Betrag noch das Wort „Statt“ erscheint, beeinträchtigt die Klarheit der Aussage nicht. Vielmehr erschöpft sich im gegebenen Zusammenhang die Bedeutung des Wortes in einer Bekräftigung der Aussage, dass es anstelle des durch den Strich für ungültig erklärten Preises einen anderen jetzt geltenden Verkaufspreis gibt.