Rechtsnorm: § 20 Abs. 4 Nr. 2 GWB

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.11.2009 (Az. VI-2 Kart 9/08 OWi) entschieden, dass auch Werbekostenzuschüsse, die nach dem Händler-Gesamtumsatz mit dem Hersteller berechnet sind, bei der Prüfung, ob beworbene Produkte unter Einkaufspreis verkauft wurden, ausschließlich den beworbenen Produkten einkaufspreismindernd zugerechnet werden können. Dies ist jedenfalls dann möglich, wenn dem Händler eine konkludente Einwilligung des Herstellers vorliegt.

Zum Sachverhalt:

Das Bundeskartellamt wirft der Drogeriekette Rossmann vor, im Jahr 2005 in insgesamt 267 Fällen 55 Artikel unter Einkaufspreis angeboten und somit gegen § 20 Abs. 4 GWB (Verbot unbilliger Behinderung) verstoßen zu haben.

Seit Jahrzehnten erhält die Kette Rossmann finanzielle Zuschüsse von Herstellern für bestimmte Werbungen. Rossmann setzte diese Gelder nicht nur zu Werbezwecken, sondern auch zur Verkaufspreisminderung bestimmter, intensiv beworbener Produkte für Endverbraucher ein. Diese Zuschüsse wurden seit den 1990er Jahren prozentual vom jährlichen Unternehmensgesamtumsatz mit dem betreffenden Hersteller verrechnet.

Das Kartellamt sah in diesen Zuschüssen nun einen allgemeinen Rabatt, der für die Berechnung der Einkaufspreise auf alle Produkte des jeweiligen Herstellers zu berechnen gewesen wäre, vgl. Bekanntmachung des Bundeskartellamts 124/2003, B. 3, S. 5. Demgegenüber hatte Rossmann die Rabatte bei den angebotenen Waren kumuliert und kam demnach auf einen niedrigeren Einkaufspreis. Nach Rechnung des Kartellamtes wären die Waren unter Einkaufpreis angeboten worden, nach der Berechnungsmethode Rossmanns nicht. Die Kartellwächter beantragten nun ein Bußgeld iHv 5,5 Mio. Euro gegen Rossmann und 0,3 Mio. Bußgeld gegen den Firmeninhaber.

Die Düsseldorfer Richter sprachen das Unternehmen und dessen Inhaber nun vom Wettbewerbsverstoß frei. Demnach sei der Einkaufspreis korrekt berechnet worden. Es fehle daher an einem Angebot unter Einkaufspreis. Die Hersteller hätten den Kaufpreis nachweislich so festgesetzt, dass eine Verrechnung der Zuschüsse auf die Rechnungspreise der angebotenen Waren möglich war. Zuschüsse seien in diesem Zusammenhang als Mengenrabatt zu verstehen. Auch die fehlende vertragliche Regelung sei hier unerheblich. Es komme lediglich auf eine „stillschweigende Billigung“ der Hersteller an.