In einem Beschluss des OLG Celle 24.07.2009 – 13 W 48/09 – ging es um die Frage, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in einen Vertrag einbezogen werden. Es ging um eine Gerichtsstandsvereinbarung. Für den Fall von entscheidender Bedeutung, da evtl. das unzuständige Gericht angerufen wurde. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass es um einen Vertrag mit einer im europäischen Ausland befindlichen Firma ging. Dann sollen nach Auffassung des OLG strengere Regeln gelten als nach der sonst im Verkehr zwischen Unternehmen in Deutschland:

Soweit im deutschen unvereinheitlichten Recht im Verkehr zwischen Unternehmen die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dagegen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme hat (BGHZ 117, 190, 198. 149, 113, 118 m. w. Nachw.), ist diese den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nach Treu und Glauben treffende Erkundigungspflicht auf den internationalen Handelsverkehr nicht in gleicher Weise übertragbar (BGHZ 149, 113, 118). In Anbetracht der erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Klauselwerken und der fehlenden Differenzierung bei der Anwendung des CISG zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten (§ 1 Abs. 3 CISG) widerspräche es dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art. 7 Abs. 1 CISG) sowie der allgemeinen Kooperations und Informationspflicht der Parteien, dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der nicht übersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nachteile nicht bekannter gegnerischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen aufzubürden (BGHZ 149, 113, 118 f.).

Kommentar Dr. Graf: Im „Normalfall“, wenn also Verträge zwischen in Deutschland ansässigen Firmen geschlossen werden, reicht der Verweis auf abrufbare Internet-AGB aus, um diese wirksam in den Vertrag einzubeziehen. Diesen Fall betrifft das Urteil also nicht. Problematisch an den verwendeten AGB war auch der immer wieder zu findende Hinweis: „Es gilt deutsches Recht“ – ein grober Fehler, weil dann auch das UN-Kaufrecht gilt.