Rechtsnorm: Brandenburgisches Nichtraucherschutzgesetz

Wie jetzt bekannt wurde, hat das OLG Brandenburg mit Beschlüssen vom 17.11.2011 (Az. (2B) 53 Ss-OWi 404/10 (204/10) und (2B) 53 SS-OWi 257/11 (137/11)) entschieden, dass ein ausnahmsloses Rauchverbot für Spielhallen zulässig und die einschlägige brandenburgische Regelung nicht verfassungswidrig ist.

Zum Sachverhalt:

Der Betreiber einer Spielhalle hatte in nachweislich zwei Fällen einer Person in einem abgetrennten Raum das Rauchen gestattet.

Nachdem ihn das Amtsgericht Eisenhüttenstadt deswegen zu einer Geldbuße iHv 300 Euro pro Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz verurteilt hatte, strebte der Spielhallenbetreiber hiergegen das Rechtsmittelverfahren zum OLG Brandenburg an.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte er geltend, die einschlägige Landesnorm sei verfassungswidrig.

Das OLG wies die Beschwerde zurück.

Nach Ansicht des Gerichts ist dem Brandenburgischen Nichtraucherschutzgesetz keine Ausnahmeregelung des allgemeinen Rauchverbots für Nebenräume von Spielhallen zu entnehmen. Zwar gebe es eine solche Ausnahmeregelung für Hotels, Gaststätten und Diskotheken, jedoch führe die Tatsache, dass der Spielhallenbetreiber seinen Kunden Getränke und Snacks anbiete, nicht dazu, dass er wie ein Gaststättenbetreiber in Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfe. So sei der Hauptzweck seines Gewerbes der Betrieb einer Spielhalle und gerade nicht der einer Gaststätte.

Auch sei das brandenburgische „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit“ nicht verfassungswidrig.

Zur Begründung führt das Gericht in seiner Pressemitteilung vom 01.03.2012 aus:

„Der Landesgesetzgeber habe Gründe für eine Differenzierung herangezogen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. Durch die Ausnahmeregelung für Gaststätten solle es Rauchern ermöglicht werden, am geselligen Beisammensein teilzunehmen. Das Aufsuchen von Spielhallen erfülle jedoch keine geselligen Zwecke. Das Spiel an Automaten sei mit erheblichen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Risiken verbunden und könne zur Spielsucht führen. Der Landesgesetzgeber habe bei der Behandlung der Spielhallen berücksichtigt, dass die Besucher von Spielhallen überwiegend bereits tabakabhängig seien und bei Spielsüchtigen häufig weitere Abhängigkeiten hinzuträten. Diese Einschätzung sei nicht zu beanstanden.“

Kommentar:

Vor Kurzem hat das Bundesverfassungsgericht in einem etwas anders gelagerten Fall entschieden, dass auch Speisegaststätten die Errichtung von abgeschlossen Raucherräumen möglich sein muss. Ein Ausschluss, wie er im Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz geregelt ist, sei verfassungswidrig. In diesem Verfahren ging es um die Klage einer Hamburger Raststättenbetreiberin und Gastronomin, der es gemäß der Hamburger Norm untersagt wurde, einen abgetrennten Raucherbereich einzurichten. Das Verfassungsgericht setzte den Vollzug dieser Norm nun außer Kraft. Hierzu habe ich einen Artikel veröffentlicht, der hier abrufbar ist.