Mit Urteil vom 03.05.2011 (Az. 6 U 41/10) hat das OLG Brandenburg entschieden, dass die Werbung für das Glücksspielprodukt „L-Dorado“ weiterhin unzulässig ist. Ein Interessenverband handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nur staatliche, nicht aber eigene Gesellschaft wegen Gesetzesverstößen in Anspruch nimmt.

Zum Sachverhalt:

Sowohl über ihre lokalen Annahmestellen als auch über das Internet vertrieb die brandenburgische Lottogesellschaft das Produkt „L-Dorado“. Online konnte der Nutzer Spielscheine ausfüllen, Bankdaten eingeben und diese Datensätze elektronisch an die Gesellschaft übermitteln, woraufhin diese dem Kunden dann per Briefpost einen Bestellschein übersandte, den der Kunde mit einem freien Rückantwortumschlag unterschrieben zurückzusenden hatte, um schließlich von der Gesellschaft postalisch einen Lottoschein  zu erhalten. Beim bestellten Produkt „L-Dorado“ handelt es sich um eine Kombination aus der Voraussage-Lotterie „6 aus 49“ und der Losnummern-Lotterie „Spiel 77“. Zusätzlich kann der Kunde einen Individualtipp abgeben. Auch verfügt dieses Vertragsmodell über ein Treueprogramm.

Ein Interessenverband (Zusammenschluss aus Lottovermittlern, Buchmachern, Wettunternehmen und Klassenlotterieeinnehmern) verlangte von der brandenburgischen Lottogesellschaft, es zu unterlassen, weiter für dieses Produkt zu werben. Hierzu verklagte er die Lottogesellschaft.

Nachdem zunächst das LG Potsdam (Urt. v. 11.03.2010 – 51 O 65/09) der Klage stattgegeben hatte und die Werbung untersagte, bestätigte nun das OLG Brandenburg das erstinstanzliche Urteil:

Demnach handelt der klagende Interessenverband nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er lediglich gegen staatliche Lottogesellschaften und nicht gegen seine eigenen Mitglieder vorgehe, da es den staatlichen Lottogesellschaften offenstehe, ihrerseits unrechtmäßig handelnde Mitglieder des Interessenverbandes auf Unterlassung zu verklagen.

Im Übrigen spreche auch gegen einen Rechtsmissbrauch, dass der Verband bei der Bekämpfung der Glücks- und Wettspielsucht und bei der Durchsetzung des Jugendschutzes übergeordnete Allgemeininteressen wahrnehme. Aufgrund des staatlichen Glücksspielmonopols bestehe zumindest die Gefahr eines Kontrolldefizits, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt dem Kläger der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht gemacht werden könne, so das Gericht in einer Pressemitteilung vom 20.06.2011.

Abschließend macht das Gericht deutlich:

Da die Lottogesellschaft in mehrerer Hinsicht gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages verstoße, müsse die in Streit stehende Werbung untersagt werden. Zutreffend habe das Landgericht schon die Produktbezeichnung „L-Dorado“ als Werbemaßnahme verboten. Der Hinweis, dass nur eine Teilnahme ab 18 Jahren möglich sei, sei nicht ausreichend gestalterisch in Erscheinung getreten. Die Verbindung des Spiels „L-Dorado“ mit einem Treueprogramm verstoße ebenfalls gegen den Glücksspielstaatsvertrag.

Kommentar:

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung konnte die Lottogesellschaft das Rechtsmittel der Revision beim BGH einlegen, wovon sie Gebrauch machte. Sobald der BGH seine Entscheidung bekannt gibt, veröffentliche ich einen aktualisierten Beitrag zu diesem Thema.