Nachdem ich in den News vom 03.10.2010 kurz über den zweiten Oldtimerrechtstag berichtet hatte, folgt nun eine ausführlichere Darstellung. Da es um sehr verschiedene Themen geht, habe ich mich entschieden, die Darstellung auf mehrere Beiträge zu verteilen.

Am ersten Tag der insgesamt zweitägigen Veranstaltung haben wir uns mit steuerrechtlichen Aspekten und Tipps im Zusammenhang mit Oldtimern als Dienstwagen in der Anwaltskanzlei beschäftigt.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die nachfolgenden Überlegungen nicht auf die Berufsgruppe der Anwälte beschränkt sind, sondern immer dann zum tragen kommen, wenn die Kosten eines Dienstwagens auch sonst (also bei einem modernen Auto) steuerlich abgesetzt werden können, z. B. bei Freiberuflern allgemein, bei Geschäftsführern ect.

Referent, Rechtsanwalt Vogel, wies dabei insbesondere auf die Vorteile der Ein-Prozent-Regel bei der Versteuerung von Dienstfahrzeugen hin. Diese gelten auch für Oldtimer. Die Besonderheit besteht darin, dass auf den ursprünglichen Listenpreis abzustellen ist und nicht auf den Kaufpreis, den man für den Oldtimer gezahlt hat. Diese beiden Preise können natürlich ganz erheblich auseinanderfallen, wie beispielsweise beim Mercedes Flügeltürer auf der Hand liegt.

Wenn der Oldtimer in das Betriebsvermögen aufgenommen wird, stellt sich die Frage der Abschreibungsdauer. Überwiegend wird von einer sechsjährigen Abschreibungsdauer ausgegangen. Am Ende dieses Zeitraums liegt der Buchwert bei nur noch einem Euro, während der tatsächliche Wert darüber liegt. Die Frage ist nun, was bei einer Entnahme des Oldtimers aus dem Betriebsvermögen geschieht. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Buchwert unterliegt der Besteuerung.

Praxistipp: Es sollte vor der Entnahme ein entsprechendes Wertgutachten eingeholt werden, damit es nicht zu einer Schätzung des Wertes durch das Finanzamt kommt.

Eine Mindestkilometerzahl muss mit dem Oldtimer nicht zurückgelegt werden, um in den Genuss der Ein-Prozent-Regelung zu kommen.

Absetzbarkeit von Restaurierungen:

Die Ausgaben für die Restaurierung eines Oldtimers sind u.U. sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar, insbesondere wenn es sich eher um Reparaturen als um Restaurierungsmaßnahmen handelt. Komplettrestaurierungen müssen jedenfalls aktiviert werden und können daher nur über den Abschreibungszeitraum geltend gemacht werden. Auch sonstige Restaurierungen sollten nicht den Anschaffungspreis überschreiten.

Ferner haben wir uns im Rahmen des Steuerrechts mit den verschiedenen Kennzeichen für einen Oldtimer beschäftigt. Dabei stellte der Referent heraus, dass das H-Kennzeichen für die meisten Oldtimer die sinnvollste Zulassungsvariante darstellt, eine Kombination aus einzelnen Kennzeichenarten aber nicht möglich ist (z.B. aus H-Kennzeichen und Saison-Kennzeichen).

Einen weiteren Schwerpunkt des Vortrags nahm das Oldtimer-Leasing ein. Natürlich können die jeweiligen Leasingraten grundsätzlich als Betriebsausgaben sofort und in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Anders als in der Werbung häufig versprochen, seien jedoch bei der Übernahme des Fahrzeugs in das Privatvermögen zum vereinbarten Restwert bestimmte Vorgaben zu beachten. Dieser darf jedenfalls nicht offensichtlich zu niedrig angesetzt sein, auch darf die Leasingdauer nicht zu kurz sein. Zwischen den Teilnehmern gab es dann noch eine Diskussion über eine weitere Gestaltungsmöglichkeit: Der Oldtimer gehört beispielsweise der Ehefrau, die diesen dann an die Kanzlei vermietet. Die Ehefrau kann dann die Reparaturrechnungen als Aufwand steuerlich geltend machen und sozusagen die Mieteinnahmen gegenrechnen. Wenn der Mietzeitraum beendet ist, entsteht kein steuerlich relevanter Gewinn. Wichtig ist dabei, dass die Vermietung einem Drittvergleich standhält, dass also der Mietzins dem entspricht, was am Markt für ein entsprechendes Auto üblich ist.

Kann man einen Oldtimer auch als zweites Geschäftsfahrzeug nutzen? Dies ist durchaus möglich, allerdings muss im Gegensatz zu früher jeder Geschäftswagen mit einem Prozent versteuert werden oder es ist die Fahrtenbuchlösung anzuwenden. Früher galt das nur für den teuersten Wagen.

Der nächste Beitrag wird sich mit dem Referat von Herrn Burgartz zum Thema Risikomanagement/Ortungstechniken/Diebstahlradar/Suche und Rückholung von Oldtimern beschäftigen.