Ölundichtigkeiten bei Oldtimern auf öffentlichen Straßen können teuer werden. Jedenfalls dann, wenn es zu einem Einsatz kommt, der die Ölspur auf einer öffentlichen Straße beseitigt. Dies war Gegenstand eines Verfahrens vor dem VG Arnsberg (Urteil vom 6.8.2010 – Az. 3 K 1112/09). Die Gemeinde hat den Oldtimerfahrer auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen, die ein von ihr bzw. der örtlichen Feuerwehr beauftragtes Privatunternehmen gekostet hat, nämlich knapp 2.500,00 EUR. Das Gericht entschied nun, dass der Oldtimerfahrer diese Kosten nicht zu ersetzen hat. Die Besonderheit bestand in diesem Fall darin, dass ein Privatunternehmen eingeschaltet wurde und die Feuerwehr eben nicht selbst tätig wurde. Es handele sich bei einer Ölspur um einen Unglücksfall im Sinne des Gesetzes. Und dafür sei die Gemeinde öffentlich-rechtlich selbst zuständig. Eine Ermächtigungsgrundlage zur Kostenerstattung bei der Einschaltung von privaten Unternehmen existiere in NRW nicht. Und aus diesem Grunde könne in diesem Fall auch kein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden. Das auf den ersten Blick vielleicht erstaunliche Ergebnis hat also seinen Grund in der Bindung der öffentlichen Hand an das Gesetz. Wenn die Feuerwehr die Ölspur selbst beseitigt hätte, hätte die Gemeinde die dabei angefallenen Kosten auf den Verursacher umlegen können. Es kommt also entscheidend darauf an, wer konkret die Ölspur beseitigt hat.