Die Frage, ob und inwiefern Nutzungsrechte an Produktfotos an Dritte übertragen werden können, beschäftigte jüngst das OLG Düsseldorf.

Sachverhalt:

Die Klägerin hat die Bildrechte an bestimmten Produktfotos. Sie stellt ihren bevorzugten Händlern zur Verfügung. Diese Händler nutzen die Produktfotos um auf der Seite www.google.de/shopping die entsprechenden Produkte zu vertreiben. Dabei wird von der Seite pro Produkt jeweils nur ein Produktfoto verwendet. Unter diesen Produktfotos werden auch Händler gelistet, die nicht zum Klientel der Klägerin gehören. Die Klägerin verlangt von der Beklagten es zu unterlassen, die Bilder öffentlich zu machen, wenn auch die Angebote von anderen Händlern unter diesen Bildern aufgelistet werden. Außerdem wurde Hilfsantrag gestellt, der Beklagten die Verwendung der Bilder zu untersagen, wenn nur Angebote von nicht bevorzugten Händlern der Klägerin aufgelistet würden.

Entscheidung:

Die Berufung vor dem OLG Düsseldorf hat nur im Hinblick auf den Hilfsantrag Erfolg. Ausschlaggebend war die Tatsache, dass die Bilder nicht ohne die Einwilligung der Klägerin eingestellt wurden. Problematisiert wurde nicht, ob die Bilder überhaupt auf der Seite ausgestellt werden dürfen, sondern lediglich unter welchen Bedingungen.

Die Klägerin hat ihren bevorzugten Kunden die Produktfotos zur Verfügung gestellt. Damit erhielten diese auch das Recht die Bilder auf der Seite der Beklagten zu verwenden. Durch den Upload der Produktfotos auf der Internetseite der Beklagten haben die bevorzugten Händler durch schlüssiges Verhalten eine Unterlizenz an die Beklagte erteilt.

Das OLG stellt auch fest, dass die Einschränkung von Nutzungsrechten mit dinglicher Drittwirkung nicht allein dem Parteiwillen unterliegt. Vielmehr kollidiert eine solche Einschränkung mit dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.  Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern auch dinglich wirkende Aufspaltung kommt nur in Betracht, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt. Ob eine Werbung „im Zusammenhang mit Angeboten Dritter“ oder ohne einen solchen Zusammenhang erfolgt, ist nicht klar abgrenzbar, sondern bedarf der detaillierten Analyse im Einzelfall. Eine Nutzungsrechtsbeschränkung des oben genannten Inhalts entfaltet daher jedenfalls dinglich keine Wirkung.

Fazit:

Das OLG bezieht sich auf die Entscheidung des BGH vom 12.12.1991 – I ZR 165/89. Demnach ist eine Aufspaltung in einzelne Nutzungsarten mit dinglicher Wirkung nur möglich, wenn es sich um eine klar abgrenzbare Nutzungsart handelt. In der Entscheidung des BGH ging es damals darum, dass Taschenbuch und Hardcover verschiedene Nutzungsarten darstellen. Eine solch klar abgrenzbare Nutzungsart besteht hier nicht. Die Untersagung der streitgegenständlichen Nutzungsart entfaltet deshalb keine dingliche Wirkung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2015 – I-20 U 3/15