Der BGH hat am 26.10.2006 ein Urteil des Landgerichtes Darmstadt rechtskräftig werden lassen, in welchem dieses geurteilt hatte, dass der Internet-Provider T-Online nicht mehr die für jede Internetverbindung gegebene IP-Adresse speichern darf (Az.: III ZR 40/06).

Welche Bedeutung hat das Urteil für die Praxis? Der BGH hat die Beschwerde von T-Online gegen das Urteil des Landgerichtes Darmstadt allein aus formalen Gründen zurückgewiesen. Es ging dabei um die Höhe der sog. Beschwer, welche in derartigen Fällen mindestens 20.000,00 Euro betragen muss. Das Gericht hat hier lediglich eine Beschwer von 3.000,00 Euro angenommen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass bei einem entsprechend geänderten und ergänzten Vortrag in einem anderen Verfahren eines anderen Kunden letztlich der BGH zu einem anderen Ergebnis käme. Derzeit gilt jedenfalls, dass das zuständige Landgericht Darmstadt rechtskräftig darüber entschieden hat, dass T-Online die IP-Adressen dieses Kunden nicht speichern darf. Andere Kunden, die dies für sich selbst ebenfalls erreichen wollen, müssen jedoch T-Online dazu auffordern und ggf. im Anschluss verklagen, da T-Online die Entscheidung des BGH  bzw. des Landgerichtes Darmstadt nicht gegenüber allen Kunden anwendet.

Die praktische Bedeutung des Urteils besteht derzeit darin, dass in Zukunft (angebliche) Urheberrechtsverstöße zum Beispiel durch File-Sharing schwieriger zu ermitteln sein werden. Bislang haben Urheber und Verwertungsgesellschaften Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Die Staatsanwaltschaft selbst hat dann die gesetzliche Befugnis, die Verbindungsdaten bei T-Online abzufragen. Der Anzeigenerstatter erhält dann Akteneinsicht und erfährt hierüber dann die IP-Nummer des Kunden. Einen direkten Auskunftsanspruch von Urhebern und Verwertungsgesellschaften lehnt die Rechtsprechung überwiegend ab (vgl. OLG Frankfurt – Az. 11 U 51/04 sowie OLG Hamburg, Urteil vom 28.04.2005, Az. 5 U 156/04).

Bis zu einer geplanten Gesetzesänderung zur sog. Vorratsdatenspeicherung können damit die Erkenntnisquellen von Urhebern und Verwertungsgesellschaften in Zukunft versiegen (soweit der Provider mit Blick auf die Entscheidungen des LG Darmstadt und des BGH sich im Einzelfall verpflichtet, die Daten zu löschen). Wann die Gesetzesänderung zur Vorratsdatenspeicherung, die Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union dienen soll, umgesetzt werden wird, ist derzeit noch nicht abzusehen.