Web-Designer haben oftmals mit dem Problem zu kämpfen, dass ihre Werke kopiert werden und sich dann die Frage stellt, ob sie dagegen rechtlich vorgehen können. Ansatzpunkte sind zum einen das Urheberrecht, zum anderen das Geschmacksmusterrecht.

In Bezug auf das Urheberrecht gibt es ältere OLG-Entscheidungen, die dem Web-Design die erforderliche Schöpfungshöhe absprechen, soweit sie sich nicht von der handwerklichen Durchschnittsleistung deutlich abheben. Das war in den meisten Fällen nur schwer nachweisbar. Nun gibt es zwar einen Schwenk in der BGH-Rechtsprechung, wonach Gegenstände der angewandten Kunst nicht mehr über eine besonders große Schöpfungshöhe verfügen müssen. Ob dies aber auf Web-Design-Produkte übertragen werden kann, erscheint fragwürdig und ist natürlich mit Unsicherheiten verbunden.

Der zweite Ansatzpunkt ist das Geschmacksmusterrecht. Nun ist es häufig so, dass Webdesigner sich ein entsprechendes Design nicht jeweils einzeln über eine Geschmacksmustereintragung schützen lassen. Hilfe könnte hier aber das sogenannte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster leisten. Für den Rechtslaien mag es erstaunlich sein, aber dieses Rechtsinstitut bewirkt tatsächlich einen Schutz, ohne dass man dazu irgendetwas formell anmelden muss. Es existiert einfach automatisch, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Frage ist nun aber, ob ein Webdesign tatsächlich ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster darstellen kann. Dies hat nun das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 26.06.2013, Aktenzeichen 12 O 381/10, bestätigt. Danach kann Webdesign als nicht eingetragenes europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 GGV geschützt sein. Im Falle einer Verletzung dieses Musters stehen dem Inhaber Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche gem. Artikel 89 Abs. 1 lit d) GGV in Verbindung mit §§ 42 Abs. 2, 38 GeschmMG zu.

In diesem Fall war es so, dass eine Web-Design-Agentur für einen potentiellen Kunden Entwürfe gefertigt hatte, ohne dass es später zu einer Auftragserteilung kam. Der „Kunde“ hat dann jedoch dieses Design einfach verwendet.

Der Vorteil des Geschmacksmusters besteht darin, dass – anders als im Urheberrecht – überhaupt keine Schöpfungshöhe bestehen muss. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich das neue Muster (Web-Design) in seinem Gesamteindruck von den bisherigen bekannten Web-Designs unterscheidet.

Fazit:

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf stärkt die Position von Web-Designern nicht unerheblich. Auch die Rechtsprechung des BGH zum Urheberrechtsschutz stellt eine Verbesserung dar. Es bleibt abzuwarten, wie die weiteren Instanzgerichte in vergleichbaren Fällen entscheiden. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bietet eine sehr gute Argumentationsgrundlage für Web-Designer.

Falls Sie Fragen zum Urheber- und Geschmacksmusterrecht haben sollten, rufen Sie an:  05221 / 1879940 oder schreiben Sie eine E-Mail:    info@ra-dr-graf.de