Früher gab es beim Bundespatentgericht eine klare Linie, was die Eintragungsfähigkeit von Werbeslogans angeht: sie wurden nicht eingetragen. Dann kam mit den Entscheidungen „Vorsprung durch Technik“ sowie „JUR DAY Bewerbertag der Leading Independents“ Bewegung in die Eintragungspraxis im Sinne einer Liberalisierung. Aber es gibt verschiedene Senate beim Bundespatentgericht. Und ein anderer Senat (der 25.) sieht den Slogan „lieblings Eis wie frisch verliebt“ für Speiseeis als nicht eintragungsfähig an. Es läge ein absolutes Schutzhindernis gem. § 8 II Nr. 2 MarkenG vor. Die Werbefunktion stehe im Vergleich zur Herkunftsfunktion (der Ware aus einem bestimmten Unternehmen) im Vordergrund. Der Verkehr fasse die angemeldete Wortfolge ohne gedankliche Auseinandersetzung als anpreisendes Qualitätsversprechen auf.

Praktische Konsequenz: Die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Slogans bleibt schwierig. Es bleibt bei Einzelfallentscheidungen, solange die verschiedenen Senate des Bundespatentgerichts keine einheitliche Linie finden. Wer sicher gehen will, dass kein Konkurrent den eigenen Werbeslogan übernimmt, sollte eine Markenanmeldung versuchen.