Das Datenschutzrecht rückt immer mehr in den Fokus der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht. Entscheidungen dazu waren bislang rar gestreut. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang immer stellt: Stellt ein Verstoß gegen eine Datenschutzvorschrift eine Marktverhaltensregelung dar? Dies ist dann der Fall, wenn eine Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Marktteilnehmern zählen nicht nur die Mitbewerber, sondern auch die Verbraucher. Datenschutzrechtliche Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bezwecken den Schutz des Persönlichkeitsrechts, nämlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen vor Zugriffen (vgl. § 1 Abs. 1 BDSG sowie das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts NJW 1984, 419, 421 – Volkszählung). Es ist bei der jeweiligen Norm zu fragen, ob diese das Auftreten auf dem Markt regelt oder nicht. Dies ist z.B. bei betriebsinternen Speichern oder Verarbeiten von Daten nicht der Fall. Wenn das Erheben von Daten jedoch kommerziellen Zwecken dient, z.B. Adresshandel, kann durchaus Marktverhalten vorhanden sein. Das gilt auch für die Nutzung oder Übermittlung von Daten zu kommerziellen Zwecken, wie z.B. in der Werbung. Aus diesem Grunde nimmt die Rechtsprechung an, dass § 28 BDSG i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG als Marktverhaltensregelung zum Schutz der Verbraucher anzusehen ist.

 

Datenschutzrechtswidrige Erhebung ist wettbewerbswidrig.

Wie ist es aber, wenn die Erhebung der Daten nicht gegen das Datenschutzgesetz verstößt, aber die entsprechende Datenschutzerklärung des § 13 TMG mangelhaft ist? Dies hat das OLG Hamburg in seiner jüngst ergangenen Entscheidung vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12  bestätigt. Das Gericht führt dazu aus:

„Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).“

Das Gericht geht daher davon aus, dass eine mangelnde oder fehlerhafte Datenschutzerklärung zu einem Wettbewerbsverstoß führt. Dies steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Kammergerichts Berlins, das einen Wettbewerbsbezug verneint hat.

Praktische Konsequenz:

Abmahnung bei mangelnder oder mangelhafter Datenschutzerklärung. Neben dem Wettbewerbsverstoß, der von Mitbewerbern geltend gemacht werden kann, muss auch immer der datenschutzrechtliche Aspekt berücksichtigt werden. Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz können mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden.

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