Gewerblich genutzte Facebook-Seiten müssen gem. § 5 TMG ein Impressum aufweisen. Darin besteht Einigkeit. Die Frage ist aber, wie das Impressum ausgestaltet sein muss. Muss es selbst auf der Facebookseite zu sehen sein oder reicht ein Link auf die Angaben auf einer anderen Seite aus?

In einem Versäumnisurteil hat das LG Bochum (Az. I-13 O 187/12) jetzt entschieden, dass ein derartiger Link ausreichend ist. Da es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gibt es naturgemäß keine Entscheidungsgründe. Die Entscheidung des Gerichts ist aber nachvollziehbar und richtig. Denn seit der 2-Klick-Regel des BGH zur Auffindbarkeit des Impressums ist klar, dass es ausreicht, die Angaben zum Impressum über maximal zwei Klicks einsehen zu können. Und so liegt der Fall des Links von Facebook auf eine Drittseite mit den Impressumangaben.

Interessant an dem Fall ist noch die Tatsache, dass es sich um eine sog. negative Feststellungsklage des Abgemahnten gegen den Abmahner gehandelt hat. Der Abgemahnte hat also die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, sondern ist sogar in die Offensive gegangen und hat den Abmahner verklagt. Das Gericht hat also festgestellt, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht.

Diese Entscheidung des LG Bochums ist allerdings nicht unumstritten. Das LG Aschaffenburg hat diametral entgegengesetzt entschieden: Eine Verlinkung sei nicht ausreichend (2 HK O 54/11).

Offenbar war ein weiteres Argument des abgemahnten Klägers, dass der Abmahner rechtsmissbräuchlich abgemahnt hätte. Mit dieser Frage musste sich das Gericht aber nicht weiter abschließend beschäftigen. Denn ob der Klage wg. Unzulässigkeit (Rechtsmissbrauch) oder Unbegründetheit der Abmahnung (Verlinkung o.k.) stattzugeben war, durften die Richter offen lassen.

In einem anderen Fall hingegen hat das LG Regensburg (Az. 1 HK O 1884/12) entschieden, die Abmahnungen seien nicht rechtsmissbräuchlich. Dabei stand die Zahl von knapp 200 (!) Abmahnungen im Raum. Nach der Rechtsprechung gilt für die Annahme des Rechtsmissbrauchs die Formel „Vielzahl der Abmahnungen+1“. Vielzahl von Abmahnungen allein reicht also nicht aus. Es muss ein weiterer Faktor hinzukommen. Das LG Regensburg stellte dabei allerdings allein auf den Zeitaufwand für die Ermittlung der abzumahnenden Mitbewerber ab. Was jedoch nicht berücksichtigt wurde, sind die Kosten der Abmahnungen. Angenommen pro Abmahnung fallen nur 260,00 EUR an, beläuft sich das Kostenrisiko des Abmahners insgesamt auf 52.000 EUR. Es kommt natürlich auf das Unternehmen an, aber viele Unternehmen erwirtschaften kaum so viel Umsatz pro Monat. Damit läge ein krasses Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahntätigkeit vor.

Praxistipp: Impressumangaben auf der Facebook-Seite selbst angeben (Rubrik: „Schreibe etwas über“) oder zumindest per sprechenden Link („Impressum“) mit maximal 2 Klicks verlinken.