Rechtsnorm: § 51 UrhG

Mit Urteil vom 08.03.2012 (Az. 7 O 1533/12) hat das LG München I entschieden, dass ein britischer Verlag eine mit Originalzitaten aus Adolf Hitlers „Mein Kampf“ versehene Broschüre nicht veröffentlichen darf.

Zum Sachverhalt:

Anfang 2012 erließ der Freistaat Bayern eine einstweilige Verfügung, die es einem britischen Verlag untersagte, Auszüge aus Adolf Hitlers Buch „Mein Kampf“ zu veröffentlichen. Als Inhaber der Urheberrechte am Buch reagierte Bayern damit auf eine Ankündigung des Verlags, eine mit Originalauszügen versehene Broschüre herauszugeben. Der Verlag widersprach der Verfügung mit der Begründung, „Mein Kampf“ sei trotz der bayrischen Verbotsmaßnahmen in vielen Ländern legal erhältlich.

Zudem sei die geplante Broschüre ein wissenschaftliches Werk, das sich sehr kritisch mit dem Buch und dessen Autor auseinandersetze. Es solle unter dem Titel „Das unlesbare Buch“ veröffentlicht werden und als Beleg für Hitlers Propaganda und Widersprüchlichkeit dienen. Im Übrigen sei der Anteil an Original-Zitaten am Gesamttext der Broschüre lediglich 1 %. Diese Zitation sei mit dem aktuellen Urheberrecht vereinbar.

Das zuständige Landgericht München I folgte dieser Argumentation des Verlags nun nicht und teilte stattdessen die Auffassung des Freistaats. Es bestätigte die Verbotsverfügung.

Das Münchener Gericht ist der Ansicht, die geplante Veröffentlichung sei nicht durch das Zitierrecht gedeckt, da die geplante Broschüre die Grenzen des urheberrechtlichen Zitierrechts (§ 51 UrhG) überschreite.

Zur weiteren Begründung führt das Gericht in seiner Presseerklärung von 08.03.2012 aus:

„Bereits aufgrund der bewusst gewählten formalen Gestaltung sei ein sehr enger Bezug zwischen Zitat und Text nicht gewährleistet. Der Leser könne den Originaltext aus „Mein Kampf“ völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen. Dies lasse auch eine innere Verwobenheit beider Textpassagen vermissen.

Weiter ergänzt das Landgericht, dass nicht dadurch ein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk entsteht, wenn das Werk gekürzt und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten verstehen wird.

Auch der Argumentation des Verlages, der Freistaat habe in ähnlichen Fällen einen Abdruck des Werkes „Mein Kampf“ nicht unterbunden, also inzident gestattet und müsse nun auch die Beklagte demgemäß behandeln, folgte das Landgericht nicht. Ein zum Beleg von der Beklagten vorgelegtes Werk eines anderen Autors unterscheide sich grundlegend von der Broschüre der Beklagten.“

Kommentar:

Rechtskraft ist noch nicht eingetreten. Der Verlag kann noch ein Berufungsverfahren anstreben.