Rechtsnormen: §§ 3, 4 Nr. 4, 5 UWG

Mit Urteil vom 28.08.2012 (Az. 33 O 13190/12) hat das LG München I entschieden, dass eine Werbung mit der Aussage „10% auf alles“ dann unlauter ist, wenn lediglich mit einem Sternchenhinweis auf Einschränkungen und Ausnahmen hingewiesen wird.

Zum Sachverhalt:

Ein Gartencenter im bayrischen Landshut bewarb eine Verkaufsaktion mit der Aussage „Zwei Tage lang „10% auf alles!““. Die Werbeaussage war mit einem Sternchenhinweis versehen, wonach „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware“ von der Rabatt-Aktion ausgenommen seien. Dies betrachtete ein Verbraucherschutzverein als wettbewerbswidrig und damit unzulässig. Er beantragte daher beim LG München I die Untersagung dieser Werbung mittels einstweiliger Verfügung.

Einer Pressemitteilung des Gerichts vom 03.09.2012 ist zu entnehmen, dass das LG München I diesem Antrag nun stattgab.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Werbeaussage „10% auf alles“ falsch, da gerade nicht sämtliche Waren zum ermäßigten Preis angeboten wurden.  Auch sei es unerheblich, dass auf die Ausnahmen mit einem Sternchenhinweis hingewiesen worden sei, da eine „blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe“.

Das Gericht macht deutlich, dass „lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienten, mit einer Fußnote vorgenommen werden dürften.“

Zur Begründung führt das Gericht in seiner Erklärung weiter aus:

„Hier sei dagegen die eindeutige Ankündigung der Rabatt-Aktion „10% auf alles“ unwahr, wie sich erst aus dem „Kleingedruckten“ ergebe. Hinzu komme, dass die Beklagte ihrer Einlassung nach auch Bücher und Zeitschriften verkaufe, die infolge der hierfür bestehenden gesetzlichen Preisbindung ebenfalls nicht von dem Rabatt erfasst seien. Das beklagte Gartencenter hatte im Rahmen der Auseinandersetzung angegeben, an den betreffenden Aktionstagen seien 81% der umgesetzten Waren mit einem Preisnachlass von mindestens 10% oder mehr verkauft worden. Das sei zwar ein mehrheitlicher Warenanteil, aber eben nicht „alles“, so das Gericht. Soweit der Kläger außerdem geltend machte, die Begriffe „Werbeware“ und „bereits reduzierte Ware“ seien zu unbestimmt, da die angesprochenen Verbraucher nicht erkennen könnten, welche Produkte darunter fielen, teilte das Gericht diese Auffassung für die Einschränkung der „bereits reduzierten Ware“ nicht: Es sei klar, dass Artikel, die bereits reduziert worden seien, von der Rabattaktion nicht erfasst seien. Das Gesetz fordere nicht, dass der Verbraucher – bereits bevor er sich in das Geschäft des Werbenden begebe – eine klare Vorstellung hinsichtlich jedes einzelnen dort angebotenen Produktes und der Höhe des hierfür jeweils gewährten Preisnachlasses habe. Derartige Gedanken mache sich der Verbraucher typischerweise auch nicht. Werde bereits reduzierte Ware von der Rabattaktion ausgenommen, wüssten die angesprochenen Verkehrskreise, dass sie entweder einen 10%igen Rabatt oder bereits reduzierte Ware erwerben könnten.“

Kommentar:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist von einem Berufungsverfahren beim OLG München auszugehen.