Rechtsnorm: § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG

Das Landgericht München I hat mit aktuellem Urteil vom 18.08.2010 (Az. 21 O 177/09) entschieden, dass die „Melodie“, auf die in der Produktion des Klägers der Text „McDonald’s – Ich liebe es“ gerapt wird, keine persönliche geistige Schöpfung iSv § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG darstellt, weil ihr die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe fehlt

Es wird auf die Pressemitteilung des LG München I vom 18.08.2010 als Quelle Bezug genommen.

Zum Sachverhalt:

Es klagte ein Komponist für Werbemelodien, der im April 2003 von einer Werbeagentur beauftragt worden war, an der Erstellung eines Werbejingles für die Systemgastronomiekette McDonald‘s mitzuwirken. Der Kläger übergab seine Komposition der Werbeagentur auf CD und erhielt dafür 1500 Euro und zwei Flaschen Champagner.

Im vorliegenden Verfahren verklagte er McDonald’s  auf Auskunft über die Nutzung der Melodie und Feststellung eines Schadensersatzanspruches, da er die auf ihn zurückgehende weltweit bekannte Werbemelodie „McDonald‘s – Ich liebe es“ nicht zur Veröffentlichung freigegeben habe. Demgegenüber erkannte die Beklagte keine eigene Urheberrechtsverletzung. Sie argumentierte, es sei für den durchschnittlichen Hörer nahezu unmöglich, aus dem vom Kläger geschaffenen Rap eine Tonfolge herauszuhören. Darüber hinaus sei kein einziger Ton der Komposition des Klägers identisch mit ihrem Audio-Logo. Zudem müsse die Klage allein schon deshalb abgewiesen werden, da die vom Kläger geschaffene „Melodiefolge“ kein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechts darstelle.

Die Münchener Richter wiesen die Klage nun ab. Nach ihrer Ansicht handele es sich bei der „Melodie“ nicht um eine persönliche geistige Schöpfung iSv § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, weil es der Melodiefolge die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe fehle. So seien beide Melodiefolgen, auf die bei der Komposition des Klägers der Text „Ich liebe es“ gerapt wird, so sehr vom natürlichen Sprechduktus vorgegeben, dass sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufwiesen. Die drei Töne, auf die in der Komposition des Klägers der Textteil „McDonald’s“ gerapt wird, seien zu simpel, um die erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen, da sie lediglich aus einer Terz und einer Sekunde bestünden.