Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 24.03.2010 (Az. 21 O 11590/09) entschieden, dass zukünftig die Grafikerin als Urheberin des allseits bekannten Vorspanns des „Tatorts“ zu nennen ist.

Zum Sachverhalt:

Seit 40 Jahren läuft nun schon die beliebte Krimiserie „Tatort“ im deutschen öffentlich-rechtlichen Fernsehen. Der Vorspann ist stets mit der Augenpartie eines Opfers, dem Fadenkreuz und den Beinen eines davonlaufenden Täters gleich. Vor dem LG München klagte nun eine Grafikerin und Trickfilmerin gegen zwei ARD-Anstalten auf Anerkennung ihrer Urheberschaft am Vorspann. Sie möchte im Vorspann explizit als Urheberin genannt werden sowie eine zusätzliche finanzielle Entschädigung für die jahrzehntelange erfolgreiche Nutzung des Vorspanns erhalten. Anfänglich wirkte die Klägerin gegen Einmalvergütung iHv 1300 Euro am Vorspann mit. Zentrales, zu lösendes Problem des Münchener Rechtsstreits war die Frage, ob die Klägerin durch ihren Beitrag Urheberrechte am Vorspann erworben hat. So behauptete sie im Rahmen des Verfahrens, den Vorspann entwickelt und ausgearbeitet zu haben. Zudem stünden ihrer gering vergüteten Leistung vermutlich Einkünfte der ARD in vielfacher Millionenhöhe gegenüber. Immerhin liefe der „Tatort“ mittlerweile durchschnittlich mehr als einmal pro Tag in einem Programm der ARD oder des ORF. Sie habe daher gemäß urheberrechtlichem Beteiligungsgrundsatz Anspruch auf Nachvergütung. Im Übrigen dürfe der Vorspann nur dann gesendet werden, wenn sie als Urheberin ausdrücklich genannt werde. Entgegen der Aussagen der Klägerin bewerteten die Vertreter der ARD den Beitrag der Klägerin als eher untergeordnet.

Das Landgericht München I gab der Klage nun statt.

Das Gericht ist gemäß Pressemitteilung vom 25.03.2010, das über das Urteil vom 24.03.2010 berichtet, davon überzeugt, dass die Klägerin das Storyboard für den Vorspann geschrieben und die filmische Umsetzung mit geleitet hat. So konnte sich etwa der Schauspieler, dessen Augen, „abwehrende Hände“ und „weglaufende Beine“ im Vorspann zu sehen sind, sehr gut daran erinnern, wie er damals (vor etwa 40 Jahren) auf Geheiß der Klägerin wieder und wieder über den Flughafen in München-Riem rennen musste, ehe die Szene zur Zufriedenheit der Klägerin abgedreht war.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.