Rechtsnormen: §§ 823, 1004 BGB; §§ 22, 23 KUG; Art. 1, 2 GG

Mit Urteil vom 22.06.2011 (Az. 28 O 819/10) hat das Landgericht Köln entschieden, dass ein Portalbetreiber, der Portraitfotos Dritter, die zuvor ohne weitere technische Beschränkung öffentlich zugänglich gemacht wurden, ins Internet einstellt, keiner Einwilligung der abgebildeten Personen bedarf.

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt eine Personensuchmaschine im Internet, die zu recherchierten Namen bestimmte Dossiers mit im Internet auffindbaren Informationen erstellt und in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungen und Querverweise zu anderen Personen herstellt. In diesem Zusammenhang verknüpft sie die Namen auch mit ggf. auffindbaren Fotos zum recherchierten Namen. Diese Fotos werden dann als „Thumbnails“ (Vorschaubilder) angezeigt und verweisen auf den jeweiligen Speicherort des Fotos. Der Kläger unterhält eine eigene Internetseite, auf der er ein Foto von sich eingestellt hat. Zusätzlich hat er dieses Foto bei einem IT-Diensteanbieter eingestellt, um seine Fotografie als sogenannten Avatar in Internetforen und Blogs einbinden zu können, ohne sie bei jeder Nutzung bzw. jedem Forum oder Blog separat hochladen zu müssen. Der Nutzer erspart sich hierdurch das mehrfache Hochladen. Im Übrigen kann er einheitlich Änderungen vornehmen. Der Kläger sicherte sich gegen einen Zugriff durch Suchmaschinen nicht ab, obwohl dies technisch möglich wäre. Dies würde jedoch dazu führen, dass die Dienstleistung des IT-Diensteanbieters nicht mehr vollständig genutzt werden kann, da dies insbesondere den Zugriff von außen auf das Foto zum Zwecke der Einbindung auf anderen Internetseiten voraussetzt.

Der Kläger sieht sich hierdurch in seinem Recht am eigenen Bild und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragt die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig. Sie betrachte im Einstellen des Bildes durch den Kläger eine konkludente Einwilligung in den Zugriff durch die Suchmaschinen und die entsprechende Veröffentlichung unter den Suchergebnissen.

Das LG Köln weist die Klage nun ab.

Nach Ansicht der Landrichter ist die Klage unbegründet, da der Zugriff der Beklagten auf das Bild des Klägers und dessen Veröffentlichung nicht rechtswidrig ist. Vorliegend sei von einer schlichten Einwilligung des Klägers in die Anzeige des Bildes auf der Internetseite der Beklagten auszugehen.

Zu Begründung führt das Landgericht aus:

Im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 – Vorschaubilder- erkannt, daß der Betreiber einer Suchmaschine von einem Einverständnis des Rechteinhabers zur Benutzung von Werkabbildungen in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen dürfe, wenn der Rechteinhaber die Abbildungen in das Internet eingestellt habe, ohne bestehende Möglichkeiten zu ergreifen, den Zugriff von Suchmaschinen auszuschließen. Wer Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Einem solchen Verhalten komme aus der Sicht des Betreibers einer Suchmaschine als Erklärungsempfänger der objektive Erklärungsinhalt zu, daß Einverständnis mit einer Nutzung im üblichen Umfang bestehe. (…) Nach diesen Grundsätzen ist das Verhalten des Klägers nach seinem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht eines Suchmaschinenbetreibers als Erklärungsempfänger als schlichte Einwilligung in die Bildnisveröffentlichung anzusehen. Der Kläger hat das streitgegenständliche Foto selbst im Internet veröffentlicht, ohne den Speicherort gegen den Zugriff Dritter zu sichern; vielmehr war der Zugriff Dritter nach der Zweckbestimmung in bestimmtem Ausmaß – wenn auch nicht durch die Beklagte – vom Kläger gerade beabsichtigt. Im Ergebnis war sein Foto daher frei zugänglich. Deshalb mußte der Kläger mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen und durfte die Beklagte davon ausgehen, daß hiermit Einverständnis besteht.