Rechtsnormen: §§ 823, 1004 BGB

Wie Legal Tribune ONLINE mit Nachricht vom 02.07.2012 meldet, hat sich Jörg Kachelmann vor dem LG Köln gegen Alice Schwarzer wegen Verstoßes gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durchgesetzt und konnte eine einstweilige Verfügung erwirken (LG Köln, Urt. v. 13.06.2012 – Az. 28 O 96/12) .

Zum Sachverhalt:

Verfahrensgegenstand war ein Artikel der Frauenrechtlerin in ihrer Zeitschrift „Emma“, in dem sie die Begriffe „einvernehmlicher Sex“ und „Unschuldsvermutung“ als Unworte des Jahres vorgeschlagen und zur Begründung ihres Vorschlages ausgeführt hatte, „man solle am besten Nafissatou Diallo oder Claudia D. oder irgendeine von den 86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltigung nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden fragen“.

Kachelmann sah sich durch diese Aussage in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung, die nun mit einer Abweisung des Widerspruchs Schwarzers bestätigt wurde.

Das Gericht ist der Ansicht, Schwarzer erwecke den Eindruck, Jörg Kachelmann habe Claudia D. vergewaltigt. Es folgt auch nicht der Argumentation Schwarzers, wonach mit „Claudia D.“ nicht unbedingt die ehemalige Freundin Kachelmanns gemeint sein müsse, da „die Verknüpfung von Claudia D. zum Antragsteller sich dem durchschnittlichen Leser aufdrängt.“

Hintergrund dieses Verfahrens ist der rechtskräftige Freispruch des Wettermoderators im Prozess vor dem LG Mannheim, bei dem es um die Frage ging, ob Kachelmann seine ehemalige Freundin, die von vielen Medien als „Claudia D.“ bezeichnet wurde, vergewaltigte.

Kommentar:

In einem anderen Verfahren urteilte kürzlich auch das OLG Köln zugunsten Kachelmanns. Das Gericht entschied, dass die Printmedien trotz Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht uneingeschränkt über den Vergewaltigungsprozess berichten durften. Insbesondere sei es nicht zulässig, alle Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten zu verbreiten, da die Öffentlichkeit des Gerichtssaales nicht mit der Wirkung einer medialen Veröffentlichung vergleichbar sei. Hierzu habe ich einen Beitrag veröffentlicht, der hier abrufbar ist.