Rechtsnormen: §§ 2, 73, 97 UrhG; §§ 259, 260 BGB

Das Landgericht Köln hat mit seinem Teilurteil vom 14.07.2010 (Az. 28 O 128/08) entschieden, dass Werbejingles im Gegensatz zu akustischen Signalen, Pausenzeichen oder dem Bereich der Werbung zuzuordnende Erkennungszeichen in der Regel als Musikwerk urheberrechtlich geschützt sind. Allerdings begründet die stimmliche Interpretation weniger Wörter in einem kurzen zeichentrickanimierten TV-Spot durch einen Sprecher kein Leistungsschutzrecht gemäß § 73 UrhG.

Zum Sachverhalt:

Ein in der Lebensmittelbranche tätiges Unternehmen, das eine Produktionsfirma mit der Erstellung eines zeichentrickanimierten TV-Spots mit einprägsamer Melodie beauftragte, wurde von der durch die Produktionsfirma beauftragten Komponistin des Werbejingles verklagt.  Die Klägerin engagierte zusätzlich einen Schauspieler, der als Comicfigur die Texte sprach. Der Werbespot wurde durch die Beklagte in der Folgezeit nicht nur über das Fernsehen ausgestrahlt, sondern auch im Internet unter unterschiedlichen Domains veröffentlicht.

Mit seiner Entscheidung bejaht nun das Landgericht Köln einen Urheberrechtsschutz für den Werbejingle. Dabei berücksichtigt das Gericht die geringen Anforderungen an die hinreichende Individualität zur Annahme der Werkqualität. Vorliegend orientiere sich die Musik erkennbar am Duktus des Werbespots und setze das vorgegebene Thema „freche Früchtchen“ musikalisch um. Ein gewisser Eigentümlichkeitsgrad sei daher erreicht. Allerdings seien akustische Signale oder Pausenzeichen in der Regel nicht schutzfähig.

Das Landgericht lehnt aber ein Leistungsschutzrecht des Werbespotsprechers aus § 73 UrhG ab. So lasse der sehr kurze Text keinen hinreichenden Spielraum für eine künstlerische Interpretation.

Kommentar:

Die Gerichte haben hinsichtlich § 73 UrhG regelmäßig die Abgrenzung zu treffen, ob Leistungen durch ihren künstlerischen Eigenwert ein Leistungsschutzrecht entstehen lassen (wie z.B. zumeist bei Synchronsprechern) oder ob keine Möglichkeit zu einer eigenen Interpretation besteht. Dies wird bspw. bei Nachrichtensprechern angenommen. Auch vorliegend wurde bei der Vertonung eines kurzen Werbetextes ein künstlerischer Interpretationsspielraum abgelehnt. In einem ähnlichen Fall hat vor kurzem das LG München zu der Frage der Urheberrechtsfähigkeit eines Werbejingles genau anders entschieden. Dort ging es um den McDonald`s Jingle „Ich liebe es“.