Rechtsnormen: § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 102 UrhG; Art. 5 Nr. 3 EuGVO; Art. 28 Abs. 1 S.1, Art. 34 EGBGB

Das Landgericht Köln hat mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 05.05.2010 (Az. 28 O 229/09, die Berufung ist beim OLG Köln unter Az. 6 U 101/10 anhängig) entschieden, dass allein aus der Überlassung von Originalen eines Fotos sich noch keine umfassende Übertragung von Nutzungsrechten ergibt.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger, ein deutscher Photograph, fertigte für die Beklagte, eine Hotelkette, Photographien an. Beide Parteien setzten keine schriftliche Vereinbarung über die eingeräumten Nutzungsrechte an den Bildern auf. Beiden Seiten war allerdings bewusst, dass die Rechte für Werbebroschüren und die Nutzung auf der Internetpräsenz des Hotels eingeräumt wurden. In einem Photoband bemerkte der Kläger einige Zeit später seine Aufnahmen. Der Verlag erhielt die Bilder von der Beklagten. Der Kläger vertrat die Ansicht, die Nutzungsrechte nur für hoteleigene Zwecke eingeräumt zu haben, nicht aber für eine Bildband-Veröffentlichung. Er begehrte daher Unterlassung und Schadensersatz.

Das LG Köln gibt der Klage statt. Es ist der Ansicht, der Kläger habe der Beklagten nicht die Nutzungsrechte eingeräumt, die Photos Dritten für Bildbände zur Verfügung zu stellen.

Mangels  expliziter, schriftlicher Vereinbarung sei der Umfang der Rechteübertragung durch den Kläger nach der im Urheberrecht geltenden Zweckübertragungstheorie zu ermitteln.

Hierzu führt das Gericht aus:

Nach der Zweckübertragungstheorie richtet sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem im Vertrage verfolgten Zweck. Der Vertragszweck ist nicht einseitig etwa nach den Vorstellungen des Erwerbers, sondern im Wege der Auslegung unter objektiver Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte zu ermitteln (OLG Hamburg in ZUM 1999, 410, m.w.N.). Der Schutzzweck der Zweckübertragungstheorie, nach der der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt hat, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages unbedingt erfordert (BGH GRUR 1996, 121, m. w. N.), wirkt sich in seiner restriktiven Tendenz bereits auf die Vorfrage aus, welcher Zweck dem betreffenden Vertrag im Zweifel überhaupt zu Grunde gelegt wurde. Folglich kann die Rechtseinräumung nur so weit reichen, wie sich ein gemeinsam verfolgter Zweck zweifelsfrei ermitteln lässt. Dem Vertragszweck können dabei nur solche Nutzungen unterfallen, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien mit Sicherheit ausgegangen sind (OLG Hamburg a.a.O., m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keine Nutzungsrechte für die Nutzung der Lichtbilder im Rahmen von Designbüchern übertragen.

Kommentar:

Vorliegender Fall betrifft die Rechtskonstellation, dass der Übertragungsvertrag dem französischen Recht unterlag, die Klage sich aber auf eine von der Nutzungsrechtseinräumung nicht gedeckte Nutzung in einem deutschen Photo-Bildband stützte. Derartige (unerlaubte) Handlungen unterliegen dem deutschen Recht als dem Recht des Begehungsortes. Ein Urteil, das sich Fotografen merken sollten, falls sie Probleme bei der Abrechnung der Lizenzgebühren bekommen sollten. Natürlich ist es besser, schon die Nutzungsrechtseinräumung durch einen entsprechenden Vertrag unmissverständlich zu regeln.