Rechtsnorm: § 312g Abs. 3 BGB

Mit Versäumnisurteil vom 01.08.2013 (Az. 1 O 55/13) hat das Landgericht Koblenz entschieden, dass die 1&1 Mail & Media GmbH mit ihren Bestellmodalitäten für ihren „web.de-Club“ intransparent handelt. Insbesondere verstoße sie gegen die sogenannte Button-Lösung des § 312 g BGB.

Zum Sachverhalt:

Die Internetseite web.de warb mit einer zweimonatigen kostenlosen Testmitgliedschaft in ihrem „web.de-Club“. Eine nicht rechtzeitige Kündigung habe eine einjährige Mindestmitgliedschaft mit Kosten iHv monatlich EUR 5,- zur Folge. Unterhalb des Feldes „Kaufens“ befanden sich eine entsprechende Information im Kleingedruckten.

Die Betreiberin der Internetseite, die 1&1 Mail & Media GmbH, wurde zur Unterlassung aufgefordert. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist reichte die Klägerin Unterlassungsklage ein.

Das Landgericht Koblenz verurteilte 1&1 nun mit Versäumnisurteil:

„Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterdessen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern

1. auf der Internetseite mit der Adresse www.w…de die Anmeldung zu einer Mitgliedschaft in einem sogenannten … bei der sich nach Ablauf einer zweimonatige kostenlosen Testphase eine Vertragsbindung von zwölf Monaten zu einem monatlichen Entgelt von fünf Euro anschließt, so zu gestalten, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung durch Betätigen eines Buttons „kaufen“ abgibt und die Informationen über die Laufzeit des Vertrages und den zu entrichteten Preis nicht unmittelbar vor dem Bestellbutton erteilt werden wie nachfolgend abgebildet:

2. auf der Internetseite mit der Adresse www…net die Bestellung eines E-Mail Accounts, bei dem sich nach Ablauf einer einmonatige kostenlosen Testphase eine Vertragsbindung von zwölf Monaten zu einem monatlichen Entgelt von 2,99 Euro anschließt, so zu gestalten dass der Verbraucher seine Vertragserklärung durch Betätigen eines Buttons „Jetzt kaufen!“ abgibt wobei die Informationen über die wesentlichen Merkmale der Leistung, des Zustandekommens des Vertrages, der Mindestvertragslaufzeit des Vertrages und den Preis für die Leistungen wie nachfolgend abgebildet weder in hervorgehobener Weise noch unmittelbar in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Button „Jetzt kaufen“ erteilt werden.“

Kommentar:

Das Gericht stellte nach summarischer Prüfung die Schlüssigkeit der Klage der Verbraucherzentrale fest. Demnach handelte web.de intransparent und verstieß gegen die verbraucherschützende Norm des § 312g Abs. 3 BGB, wonach die Bestell-Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein darf. Bei Einführung der Button-Lösung hatte man eine weitere große Abmahnwelle befürchtet. Diese blieb zwar bislang aus, aber dieses Beispiel zeigt, dass dort durchaus Risikopotential liegt.

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