Rechtsnorm: Glücksspielstaatsvertrag

Mit Urteil vom 22.09.2011 (Az. 25 O 98/10) hat das Landgericht Hannover einem in London ansässigen Anbieter von Internetglücksspielen untersagt, auf in Deutschland abrufbaren Internetseiten für Glücksspiele zu werben.

Zum Sachverhalt:

Es klagte die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH gegen eine britische Betreiberin von Internetglücksspielen, dessen Angebote auf deutschen Internetseiten beworben und aus Deutschland abrufbar seien.

Das Landgericht Hannover gab der Klage nun statt.

Nach Ansicht des Gerichts verstoße die Werbung der Beklagten auf deutschen Internetseiten gegen das generelle Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet gemäß Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Die Beklagte habe sich mit ihrem Internetauftritt zielgerichtet und gewollt zumindest auch an Spielteilnehmer aus Deutschland gerichtet, so das Gericht.

Zudem verstoße das generelle Internetwerbeverbot des Glücksspielstaatsvertrages unter Berücksichtigung der aktuellen Europarechtsprechung zu staatlichen Monopolen bei Sportwetten nicht gegen geltendes EU-Recht.

Abschließend führt das Gericht aus: Selbst im Falle einer Europarechtswidrigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols sei das generelle Verbot der Internetwerbung für das Glücksspiel mit EU-Recht vereinbar, da der nationale Gesetzgeber den Vertriebskanal Internet bei Glücksspielen gesondert regeln könne.