Mit Beschluss vom 27.08.2010 hat das Landgericht Hamburg den Antrag der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit abgewiesen.

Es wird auf die Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg vom 27.08.2010 verwiesen.

Zum Sachverhalt:

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wollten die Antragstellerinnen bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreichen, dass es YouTube untersagt werde, insgesamt 75 Kompositionen aus dem von den Antragstellerinnen als Verwertungsgesellschaften beanspruchten Musikrepertoire über den Dienst „YouTube.com“ im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Hintergrund dieses Antrages ist, dass YouTube seit dem Auslaufen einer bis zum 31.03.2009 gültigen Nutzungsvereinbarung aktuell keine Lizenzgebühren für die öffentliche Zugänglichmachung der Videos, die unter anderem die streitigen Kompositionen enthalten, an die Antragstellerinnen zahlt; die entsprechenden Vertragsverhandlungen verliefen bislang ergebnislos.

Das Landgericht Hamburg lehnt nun den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Das Gericht begründet seine Entscheidung mit einer mangelnden Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung. So hätten die Antragstellerinnen es dem Gericht nicht glaubhaft erklären können, weswegen es einer vorläufigen Regelung bedürfe. Bei urheberrechtlichen Ansprüchen (wie hier vorliegend) wird eine solche Dringlichkeit anders als in wettbewersbsrechtlichen Verfahren nicht automatisch vermutet. So habe es sich für die Kammer nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erschließen lassen, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor der Antragseinreichung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben wollen. Vielmehr sei den Antragstellerinnen bereits lange Zeit bekannt, dass Musikkompositionen im Internetdienst „YouTube“ genutzt werden. Im Übrigen sei auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden.

Mangels erforderlicher Eilbedürftigkeit entschied das Gericht nicht über die Frage, ob die Antragstellerinnen grundsätzlich von YouTube verlangen können, es zu unterlassen, die fraglichen Videos mit den Musikstücken zu veröffentlichen. Die Frage müsse, falls es den Beteiligten nicht gelingen sollte, sich außergerichtlich zu einigen, im Hauptsacheverfahren beantwortet werden. Allerdings wies das Gericht bereits darauf hin, dass die Ansicht, den Antragstellerinnen stehe prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu, nicht allzu fern liege.