Rechtsnormen: §§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

Mit Urteil vom 08.06.2011 (Az. 315 O 182/11) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass ein sogenanntes „Fördermodell“ zum Verkauf von Büchern unterhalb des durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preises durch eine Online-Versandbuchhandlung unzulässig ist.

Zum Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin betreibt eine Online-Versandbuchhandlung, in der sie u.a. wissenschaftliche Bücher aus allen Fachbereichen anbietet. Hinsichtlich des Verkaufs von Fachbüchern entwickelte sie ein sogenanntes „Fördermodell“. Hierzu wandte sie sich an unterschiedliche Wirtschaftsunternehmen und warb Beiträge für einen „Fördertopf“ ein. Zahlende Unternehmen wurden auf der Internetseite der Antragsgegnerin als „Partnerunternehmen“ ausgewiesen. Im Falle des Verkaufes eines Fachbuches stellte die Antragsgegnerin dem Kunden zunächst den vollen Ladenpreis auf seinem Kundenkonto in Rechnung, belastete aber im direkten Anschluss den „Fördertopf“ mit 10% des Ladenpreises und schrieb dem Kunden diesen Betrag anschließend seinem Kundenkonto wieder gut. Mithin musste der Kunde nur 90% des nach der Buchpreisbindung festgesetzten Ladenpreises bezahlen. Die Rechnung wies ausdrücklich auf den „Fördertopf“ und die „fördernden“ Unternehmen hin.

Nachdem das LG Hamburg ohne vorherige mündliche Verhandlung am 18.04.2011 gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erlassen hatte und die Antragsgegnerin hiergegen Widerspruch einlegte, entschied das LG Hamburg nun im Eilverfahren, dass der Verkauf der Bücher unterhalb des durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preises unzulässig ist.

Das „Fördermodell“ verstößt nach Ansicht des Landgerichts gegen das Gesetz über die Preisbindung für Bücher, da der von den Verlagen festgesetzte Buchpreis unterschritten wird.

Mit Pressemitteilung vom 16.06.2011 führt das Landgericht aus:

Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des „Fördermodells“ erhalte die Antragsgegnerin nicht den gesamten Buchpreis. Tatsächlich zahlten die Partnerunternehmen nämlich nicht allein in den „Fördertopf“, um zu fördern. Sie zahlten vielmehr auch, um als Gegenleistung von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage sowie ihren Kundenrechnungen genannt zu werden und auf diese Weise für das eigene Unternehmen werben zu können. Damit entfalle ein Teil des zehnprozentigen Förderbetrags nicht auf das verkaufte Buch, sondern auf die von der Antragsgegnerin eingeräumten Werbemöglichkeiten. Im Ergebnis erhalte die Antragsgegnerin deshalb für das verkaufte Buch einen Preis, der unter 100% des Ladenpreises liege.

Kommentar:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ein mögliches Berufungsverfahren würde vor dem OLG Hamburg stattfinden.