Rechtsnormen: §§ 3, 4 UWG; § 2 PAngV; § 474 BGB

Mit Urteil vom 24.11.2011 (Az. 327 O 196/11) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass ein gewerblicher Händler beim Verkauf einer Ware über eine online-Handelsplattform wie eBay bereits in der Angebotsübersicht den Grundpreis nennen muss.

Zum Sachverhalt:

Gemäß der bundesweit geltenden Preisangabenverordnung (PAngV) müssen gewerbliche Händler im Rahmen von Verkäufen an Endverbraucher (Verbrauchsgüterkauf iSv § 474 BGB) häufig neben dem Endpreis auch den Grundpreis einer bestimmten Ware angeben. In diesem Zusammenhang beschreibt der Grundpreis den Preis pro Mengeneinheit (bspw. EUR/kg). Zweck dieser Norm ist es, Verbrauchern eine gute Grundlage für einen Preisvergleich zu bieten.

Im nun entschiedenen Fall ging es um die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis bei Verkäufen über die Internethandelsplattform eBay angegeben werden muss. Die Beklagte bot bei eBay Schokoladentäfelchen an, gab allerdings im Rahmen der Angebotsübersicht nur den End- und nicht den Grundpreis an. Auch bei Abruf des Angebots durch einen Kaufinteressenten wurde neben dem „Sofort-Kauf“-Button zwar der Endpreis, jedoch nicht der Grundpreis angegeben. Der Grundpreis wurde aber weiter unten im Angebot genannt. Nach Ansicht der Beklagten sei davon auszugehen, dass Verbraucher, die die angebotene Sache kaufen möchten, stets auch die Artikelbeschreibung lesen. Daher sei eine Grundpreisnennung in der Artikelbeschreibung völlig ausreichend.

Dieser Ansicht folgten die Hamburger Richter nun nicht und entschieden, dass ein solches Angebot gegen die verbraucherschützende Preisangabenverordnung verstößt.

Zur Begründung führt das Gericht in seiner Mitteilung vom 28.11.2011 kurz aus:

„Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Verbraucher nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich in der Lage sein muss, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen. Erforderlich sei vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde.“

Kommentar:

In Rahmen dieses Verfahrens hat sich nun erstmalig ein Gericht mit der für die Praxis durchaus bedeutenden Frage beschäftigt, inwieweit Händler Grundpreise auch in den Angebotsübersichten von Angeboten bei online-Handelsplattformen anzugeben haben. Das Gericht erkennt eine solche Auszeichnungspflicht entsprechend der PAngV an. Wenn diese Entscheidung, die aktuell noch nicht rechtskräftig ist, auch zukünftig Bestand haben sollte, werden sich Händler umstellen müssen. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Übertragen werden kann die Entscheidung wohl auch auf weitere Internethandelsplattformen wie bspw. Amazon Marketplace.

Bei Fragen rund um dieses Problemfeld berät Sie die Kanzlei Dr. Graf gerne ausführlich.