Rechtsnorm: § 139 Abs. 1 S. 1 PatG

Mit Urteil vom 21.06.2012 (Az. 327 O 378/11) hat das Landgericht Hamburg dem Elektronikwarenhersteller LG sowie drei Einzelhändlern untersagt, weiter Fernseher- und Computerbildschirme mit einer bestimmten vom deutschen Hersteller Osram patentierten LED-Technik in Deutschland zu vertreiben.

Zum Sachverhalt:

Die deutsche Leuchtmittelherstellerin Osram klagte gegen die deutsche Tochtergesellschaft des südkoreanischen Elektronikherstellers LG sowie gegen drei große Elektronikeinzelhändler wegen einer Verletzung ihrer Patentrechte. Die Klägerin Osram macht geltend, LG habe bei bestimmten Modellen von Computermonitoren und LED-Fernsehgeräten eine LED-Hintergrundbeleuchtung eingesetzt, die ihr Patentrecht (Patentnummer DE 196 55 185) verletze. Die ebenfalls verklagten Einzelhändler hätten diese Geräte verkauft. Die Beklagten streiten die Vorwürfe ab.

Das Landgericht Hamburg entschied diesen Patentrechtsstreit, der nach eigener Aussage von „erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung“ sei, nun zugunsten der Klägerin und untersagt den Beklagten den weiteren Vertrieb der betroffenen Geräte. Im Übrigen hat das Gericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt und sie zum Ausgleich der errechneten Schadensersatzforderung verurteilt. Das Landgericht kam zur Überzeugung, dass LG mit der Verwendung bestimmter LED-Bauteile unerlaubt ein Patent Osrams verletzt habe.

Mit Presseerklärung vom 21.06.2012 geht das Gericht kurz auf die Entscheidungsgründe ein:

„Das streitgegenständliche Patent der Klägerin betrifft die Entwicklung eines Halbleiterbauelements, mit dem auf technisch einfache Weise und mit geringem Bauteileaufwand mischfarbiges, insbesondere weißes, LED-Licht erzeugt werden kann. Licht emittierende Dioden(LEDs) werden auf Grund ihrer vielen Vorzüge vielfältig eingesetzt. Sie sind insbesondere sehr haltbar und benötigen relativ wenig Strom. Sehr bekannt wurden LEDs in jüngster Zeit als Hintergrundbeleuchtung bei Flachbildschirmen (sog. LED-TV und LED-Monitore). Die Erzeugung mischfarbigen, insbesondere weißen, Lichts, geschieht u.a. im Wege der Lumineszenzkonversion. Dabei wird das farbige Licht der Diode in einem Lumineszenzkonversionselement, das einen bestimmten Leuchtstoff enthält, in weißes Licht umgewandelt. Zur Verbesserung dieses Vorgangs hat die Klägerin sich den Einsatz eines besonders zusammengesetzten Leuchtstoffs patentrechtlich schützen lassen. Die beklagte Elektronikherstellerin hat nach Auffassung des Landgerichts die Erfindung der Klägerin unerlaubt benutzt, indem sie ohne Zustimmung der Klägerin in ihren Monitoren ein Bauteil verwendet hat, das alle Merkmale der geschützten Erfindung enthielt, insbesondere den besonderen Leuchtstoff.“

Kommentar:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es ist sehr stark von einem Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg auszugehen.