Rechtsnormen: § 14 MarkenG; § 12 BGB

Mit Urteil vom 24.08.2011 (Az. 2-06 O 162/11) hat das Landgericht Frankfurt/Main entschieden, dass die Benutzung der Bezeichnung „AC Eintracht Frankfurt“ als Bezeichnung für einen Sportverein, für ihre Internet-Domain sowie als Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen zu unterlassen ist.

Zum Sachverhalt:

Der Fußballverein Eintracht Frankfurt e.V. sowie die ausgegliederte Eintracht Frankfurt Fußball AG klagten gegen einen Ringerverein, der sich Ende 2009 in „AC Eintracht Frankfurt“ umbenannte, nachdem er zuvor knapp 100 Jahre als „AC Eckenheim“ eingetragen war. Im Wege der Umbenennung sicherte sich der Verein auch die entsprechende Domain und reichte eine Anmeldung einer gleichlautenden Marke beim Europäischen Markenamt ein.

Das Frankfurter Landgericht entschied nun, dass der Ringerverein die Rechte der Klägerinnen aus ihrem Namens- und Markenrecht verletzt habe. So stehe lediglich dem Fußballverein Eintracht Frankfurt das Namensrecht an der Wortkombination „Eintracht Frankfurt“ zu, zumal der Verein bereits seit 1929 existiere und Inhaberin einer Vielzahl von Marken sei. Auch diese Marken existieren mitunter schon seit mehreren Jahrzehnten. Wegen der schuldhaften Verletzungshandlung ist die Beklagte gegenüber den Klägerinnen auch schadensersatzpflichtig.

Das Gericht führt zur Begründung aus:

„Es ist aufgrund der Bekanntheit der Klägerin nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass sich der Beklagte zu 1.) der älteren Rechte des Klägers zu 1.) nicht bewusst war“.

Kommentar:

Noch hat das Urteil keine Rechtskraft. Binnen eines Monats nach Zustellung kann das Urteil im Wege des Rechtsmittels der Berufung zum OLG Frankfurt/Main angegriffen werden.

Wegen der vorliegend eindeutigen Rechtslage konnten die Beklagten nicht von einer anderen Entscheidung des Gerichts ausgehen. Daher wäre es für den Ringerverein insbesondere aus finanziellen Gründen (Prozesskostenersparnis) besser gewesen, vorzeitig den Anspruch der Klägerinnen anzuerkennen.  Somit ist auch nicht von einem Rechtsmittelverfahren vor dem OLG auszugehen.