Mit Urteil vom 21.3.2012 (Az. 12 O 579/10) hat das LG Düsseldorf in einem Filesharing-Fall entschieden, dass der Abgemahnte nicht beweisen muss, dass er die fraglichen Musikdateien nicht kennt, sich diese auch weder auf seinem PC noch auf einem anderen PC im Haushalt befinden und die Tauschbörsensoftware nicht auf den Rechnern vorhanden sei. Da die Klägerin, ein führender deutscher Tonträgerhersteller, das Gegenteil nicht beweisen konnte, wurde die Klage auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten abgewiesen.

Der Rechteinhaber kann natürlich beantragen, den Computer untersuchen zu lassen. Eine Verweigerung könnte als Beweisvereitelgung angesehen werden.

Die Frage, ob eine Haftung als Störer für den Zugriff auf das WLAN-Netzwerk besteht, hat das Gericht nicht geprüft, weil diese Frage nicht Streitgegenstand war. In entsprechenden Fällen müsste der Abgemahnte entsprechende Sicherungsmaßnahmen vortragen.