Rechtsnorm: 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

Mit Urteil vom 16.04.2013 (Az. 8 S 293/12) hat das Landgericht Bonn entschieden, dass eine in einem Verbraucherdarlehensvertrag vereinbarte Klausel über die Zahlung eines pauschal berechneten „Bearbeitungsentgelts“ wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam ist.

Zum Sachverhalt:

Anfang 2012 schloss die Klägerin (Verbraucherin) mit der Postbank einen Online-Kreditvertrag über eine Kreditsumme iHv 40000 Euro ab.

Die für die Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses einsehbare Vertragsmaske enthielt folgende Klausel zum Thema „Bearbeitungsentgelt“:

„Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.“

Die Postbank berechnete ein Entgelt iHv 1200 Euro und setzte diese Zahl in das Formular ein; der Gesamtdarlehensbetrag ergab 49129,27 Euro. Das Entgelt war auch in der „Europäische(n) Standardinformation für Verbraucherkredit“, die der Klägerin ausgehändigt wurde, vermerkt. Nach Ansicht der Klägerin sei die Bearbeitungsentgelt-Klausel unwirksam. Daher forderte sie von der Postbank eine Rückzahlung iHv 1200 Euro.

Nachdem das erstinstanzliche Amtsgericht Bonn (Urt. v. 30.10.2012 – 108 C 271/12) der Klage stattgegeben hatte, entschied nun auch das Landgericht Bonn im Berufungsverfahren zugunsten der Darlehensnehmerin. Demnach habe die Bank das „Bearbeitungsentgelt“ zurückzuzahlen.

Zur Begründung führt das Gericht in seiner Pressenachricht vom 19.04.2013 aus:

„Das LG Bonn hat entschieden, dass es sich bei dem „Bearbeitungsentgelt“ um eine allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 BGB) handele. Es sei unerheblich, dass sich der Betrag oder dessen Berechnungweise nicht unmittelbar aus der Klausel ergebe, weil die Kunden auf das von der Beklagten pauschal berechnete Entgelt jedenfalls keinen Einfluss gehabt hätten. Diese Klausel unterliege als sogenannte Preisnebenabrede der gerichtlichen Kontrolle. Sie benachteilige auch den Verbraucher i.S.d. §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen. Das „für die Kapitalüberlassung geschuldete […] Bearbeitungsentgelt“ stelle sich als unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank dar. Die Bearbeitung und Auszahlung des Darlehensbetrages an den Kunden erfolge im eigenem Interesse der Beklagten. Das „Bearbeitungsentgelt“ stelle auch kein zulässiges Disagio dar. Es sei schon nicht als solches bezeichnet. Auch sei keine (anteilige) Erstattung des Betrages im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages vorgesehen.“

Trotz Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung ließ das Gericht die Revision zum BGH ausdrücklich zu.