Rechtsnormen: § 104 UrhG; § 2 Abs. 2 ArbGG

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat durch rechtskräftigen Beschluss vom 31.05.2010 (Az. 3 Ta 5/10) entschieden:

Eine Klage auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG betrifft keine vereinbarte Vergütung iSv § 2 Abs. 2 lit. b ArbGG. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist daher für eine solche Klage nicht gegeben. (Leitsatz des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Es klagte ein ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten, der im Rahmen seiner Tätigkeit auch Schulungen durchführte. In diesem Zusammenhang erstellte er u.a. Power-Point-Präsentationen, die die Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter verwendete. Der Kläger sieht durch die Weiternutzung das konkludente Zustandekommen eines Nutzungsvertrages und nimmt die Beklagte daher gemäß § 32 UrhG auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch. Das Arbeitsgericht erkannte die Klage als unzulässig und verwies den Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit (Landgericht Stuttgart). Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

Unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 lit. b ArbGG weist das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des ehemaligen Arbeitnehmers zurück. Gemäß dieser Norm sind die Arbeitsgerichte nur für Urheberrechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zuständig, „die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben. Diese Regelung entspricht der Zuständigkeitsregelung von § 104 Satz 2 UrhG. Gemäß § 104 Satz 1 UrhG sind im Übrigen für Urheberrechtsstreitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständig (BAG 12.03.1997 – 5 AZR 669/95 – NZA 1997, 765).

Darüberhinaus sei eine ausdrückliche Vergütungsabrede erforderlich, da bei Urhebern, deren Arbeitsverhältnis wie vorliegend auf die Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke gerichtet ist, sich stets die Frage stelle, ob die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte überhaupt gesondert zu vergüten sei, oder ob diese Rechte nicht bereits im Anstellungsvertrag (wenigstens konkludent) übertragen und im Wege der Gehaltszahlungen abgegolten seien.

Grundsätzlich sei diese Frage nach § 104 UrhG von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Einzig ist eine Ausnahme dann anzunehmen, wenn sich die Parteien durch eine ausdrückliche Abrede dem Streit entzogen hätten. Lediglich eine konkludente Vereinbarung iSv § 32 UrhG reiche für die Begründung einer Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht aus.