Rechtsnormen: §§ 823, 1004 BGB

Mit Urteil vom 03.07.2012 (Az. 5 U 15/12) hat das Kammergericht eine Störerhaftung des Admin-C einer Domain für unerbetene E-Mail-Werbung verneint.

Zum Sachverhalt:

Streitgegenstand war die Frage, ob ein Admin-C einer Domain für unerbetene E-Mail-Werbung, die von der Interseite, für die er Admin-C ist, verschickt wird, im Wege der Störerhaftung haftbar gemacht werden kann.

Das Kammergericht verneint dies mit der Begründung, dass das Versenden von Werbe-E-Mails eine völlig eigenständige Handlung darstelle, die nicht adäquat kausale Folge des Umstands ist, dass der jemand als Admin-C einer Domain fungiere.

Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung zur möglichen Störerhaftung aus:

„Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Antragsgegner aber auch nicht Störer (…).

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2012, 304, Tz. 49 – Basler Haar-Kosmetik).

Im Streitfall fehlt es bereits am adäquat kausalen Beitrag an der Verletzung des geschützten Rechts. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Antragsgegners und der Störung war, dass er zu einem Zeitpunkt als administrativer Ansprechpartner für eine Domain „ve….de“ fungierte, als jemand mit einem Absender „kontakt@ve….de“ unerbetene Werbe-E-Mails (mit der Bezeichnung „ve….de – Newsletter“) versandt hat. Das Versenden solcher E-Mails stellt aber eine völlig eigenständige Handlung dar, die nicht adäquat kausale Folge des Umstands ist, dass der Antragsgegner als Admin-C einer solchen Domain fungiert. Der Umstand, dass nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller eine Domain nur registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt (BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 – Basler Haar-Kosmetik), ändert daran im Streitfall nichts. Denn vorliegend geht das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solcher aus (z.B. wegen Namensrechtsverletzung, vgl. etwa BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 – Basler Haar-Kosmetik), noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts (z.B. wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, vgl. etwa KG [10. Zs.] MMR 2006, 392 f). Es ist mit anderen Worten ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, ob die Absenderanschrift der unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine solche Domain enthält, für die (zufälligerweise) der Antragsgegner als Admin-C fungiert, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise “gmx.de“, „web.de“, „t-online.de“ oder „berlin.de“, deren sämtliche administrativen Ansprechpartner augenscheinlich gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation als Störer (auch nicht nach vorangegangener Inkenntnissetzung) in Anspruch genommen werden könnten.“