Das KG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 03.04.2007 die in AGB von Online-Shops häufig so oder ähnlich verwendete Formulierung „Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 – 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage – 10 Tagen nach Zahlungseingang. Bitte beachten Sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern kann. Bei H (…) ca. 4 – 6 Tage“ für wettbewerbswidrig und damit unzulässig erklärt. Der Kunde könne nicht ohne Schwierigkeiten erkennen, wann diese Lieferfrist endet. Es ist daher dringend zu empfehlen, dabei die Klausel „in der Regel“ zu streichen. Erfahrungsgemäß gibt es Unternehmen, die ganz gezielt das Internet nach diesen Formulierungen „durchforsten“ und Konkurrenten kostenträchtig abmahnen. Aber auch Verbraucherschutzvereine werden diese Klauseln in Zukunft verstärkt angreifen.

Ob auch „ca“-Angaben in Bezug auf die Lieferzeit wettbewerbswidrig sind, hat das Gericht offengelassen. Die Empfehlung muss daher lauten, die Lieferzeit möglichst genau anzugeben und dies bei jedem einzelnen Artikel, genauso wie über den Preis, die enthaltende Mehrwertsteuer und die Versandkosten bei jedem einzelnen Artikel informiert wird. In den AGB kann dann auf die spezifischen Lieferzeiten bei den einzelnen Artikeln verwiesen werden.

http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_73-07.pdf